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Entscheidung

2 ARs 254/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 5 4 / 1 3 2 A R 1 7 4 / 1 3 vom 13. Mai 2014 in der Anzeigesache gegen wegen Körperverletzung Antragsteller: Az.: 52 Js 32180/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 2 Qs 3/13 Landgericht Stuttgart Az.: 2 Ws 103/13 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Der als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 9. April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2013 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in dem als „Gegenvorstel- lung“ bezeichneten Schreiben. 1 2 - 3 - Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Fischer Appl Schmitt 3