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II ZR 250/12

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Mai 2014 II ZR 250/12 BGB §§ 2205, 2211, 2212, 2216; GmbHG §§ 47 Abs. 4, 50; HGB § 119 Ausübung von Gesellschafterbefugnissen durch Testamentsvollstrecker; Einberufungskompetenz trotz Stimmverbot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 2205, 2211, 2212, 2216; GmbHG §§ 47 Abs. 4, 50; HGB § 119 Ausübung von Gesellschafterbefugnissen durch Testamentsvollstrecker; Einberufungskompetenz trotz Stimmverbot a) Die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse einschließlich des Stimmrechts und der gerichtlichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker ( §§ 2205, 2211, 2212 BGB ). b) Der Testamentsvollstrecker, der selbst kein Gesellschafter ist, unterliegt ähnlich wie der Vertreter eines Gesellschafters bei der Ausübung des Stimmrechts aus der seiner Verwaltung unterliegenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich den gesellschaftsrechtlichen Stimmverboten wie dem Verbot, Richter in eigener Sache zu sein (vgl. § 47 Abs. 4 GmbHG ). c) Der Umstand, dass der Testamentsvollstrecker bei einer Beschlussfassung über einen bestimmten Beschlussgegenstand wegen eines Stimmverbots ausgeschlossen wäre und das Stimmrecht insoweit den Erben zustünde, hat nicht zur Folge, dass auch die Ausübungsbefugnis hinsichtlich des mit der Beteiligung verbundenen Rechts, von dem zuständigen Gesellschaftsorgan die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand zu verlangen bzw. diese selbst einberufen zu dürfen, vom Testamentsvollstrecker auf die Erben übergeht; die (aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung folgende) Einberufungsbefugnis verbleibt vielmehr beim Testamentsvollstrecker, während die Erben eine Einberufung der Gesellschafterversammlung nur über die ihnen aus ihrem erbrechtlichen Rechtsverhältnis zu dem Testamentsvollstrecker diesem gegenüber zustehenden Rechte, insbesondere aus dem Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses ( § 2216 BGB ), erreichen können. BGH, Urt. v. 13.5.2014 – II ZR 250/12 Problem Bislang war ungeklärt, welchen Grenzen der Testamentsvollstrecker bei Ausübung von Gesellschafterrechten unterliegt, wenn die Ausübung dieser Rechte zugleich seine persönliche Rechtsstellung berührt. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung und die Ausübung des Stimmrechts strikt voneinander zu trennen sind. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG und Alleingesellschafterin von deren Komplementär- GmbH. In einem Testament ordnete sie eine unbeschränkte Dauertestamentsvollstreckung für zehn Jahre an. Der Kläger war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, nach dem Tod der Erblasserin auch Testamentsvollstrecker über deren Nachlass. Die Erben warfen dem Kläger (Testamentsvollstrecker) vor, er habe seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Die Gesellschaftsverträge von KG und GmbH sehen vor, dass die Geschäftsführung bzw. dass die GmbH die Gesellschafterversammlung einzuberufen hat. Kommen diese einem entsprechenden Verlangen der Gesellschafter nicht nach, sind ausnahmsweise die Gesellschafter zur Einberufung berechtigt. Nachdem die Geschäftsführung ein Einberufungsverlangen der Erben abgelehnt hatte, beriefen diese eine Gesellschafterversammlung sowohl der GmbH als auch der KG ein und beschlossen in der Versammlung – gegen den Widerspruch der Geschäftsführung und des Klägers – die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die beklagte GmbH. Der Kläger (Testamentsvollstrecker) hat Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse erhoben. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die Revision hat nunmehr Erfolg. Entscheidung 1. Nach Auffassung des BGH ist die Feststellungsklage des Klägers (Testamentsvollstrecker) zulässig. Der Kläger sei insbesondere prozessführungsbefugt. Die Erben seien nach §§ 2205 S. 1, 2211 BGB von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen. Die Ausübung der Verwaltungs- und Vermögensrechte aus dem Geschäfts-/Gesellschaftsanteil obliege dem Testamentsvollstrecker. Dieser sei somit auch zur klageweisen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen befugt ( § 2212 BGB ), es sei denn, dass er selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt habe und insoweit in seiner Verwaltungsbefugnis beschränkt sei. Dies sei aber nicht der Fall, da der Kläger einen Einberufungsmangel rüge. Die Beklagte (GmbH) sei passiv legitimiert, und zwar hinsichtlich der Gesellschafterbeschlüsse sowohl der GmbH als auch der KG. 2. Der BGH hält die Feststellungsklage auch für begründet. Die Beschlüsse seien nichtig, da die Erben nicht berechtigt gewesen seien, die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Einberufung durch einen Unbefugten führe zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Bei einer unbeschränkt angeordneten Testamentsvollstreckung stehe das Recht zur Einberufung nur dem Testamentsvollstrecker zu ( §§ 2205, 2211 BGB ). Die Erben seien auf ihre Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker aus dem erbrechtlichen Rechtsverhältnis beschränkt. Sinn der Anordnung der Testamentsvollstreckung sei es, die Ebene der Gesellschaft von Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker frei zu halten. Derartige Streitigkeiten sollten die Erben außerhalb der Gesellschaft auf ihr Kostenrisiko mit den dafür vorgesehenen erbrechtlichen Mitteln klären. Gesellschaftsrechtlich sei der Testamentsvollstrecker nicht gehindert, ein Einberufungsverlangen zu stellen oder selbst eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Der Testamentsvollstrecker habe zwar das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nicht ausüben können, da er einem Stimmverbot unterworfen sei. Dies ergebe sich nicht aus § 2205 S. 3 BGB bzw. § 2206 BGB , sondern für die GmbH aus dem in § 47 Abs. 4 GmbHG normierten Verbot, Richter in eigener Sache zu sein. Für die KG gelte dieses Verbot ebenso. Der Testamentsvollstrecker könne daher nicht über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn beschließen. Dass er auf einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung einem Stimmverbot unterliege, ändere aber nichts an seiner ausschließlichen Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung. Die Ausübung des Stimmrechts sei von der Einberufung der Versammlung strikt zu trennen. Ob die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich sei, um den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteil ordnungsgemäß zu verwalten, sei – vorbehaltlich anderweitiger Anordungen des Erblassers ( § 2216 Abs. 2 BGB ) – in die Entscheidungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gestellt. Einer der Hauptwesenszüge der Testamentsvollstreckung sei die freie Stellung des Testamentsvollstreckers. Der Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker über die ordnungsgemäße (erbrechtliche) Verwaltung des Nachlasses betreffe allein das erbrechtliche Innenverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker und dürfe nicht in die Gesellschaft hineingetragen werden. Die Erben seien ausreichend dadurch geschützt, dass sie vom Testamentsvollstrecker die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses ( § 2216 Abs. 1 BGB ) verlangen und dies auch gerichtlich im Klageverfahren oder durch einstweilige Verfügung durchsetzen könnten. Sei für die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung an einer Gesellschaftsbeteiligung die Wahrnehmung des Minderheitenrechts auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich, könne der Erbe den Testamentsvollstrecker gerichtlich hierzu verpflichten lassen. Außerdem komme ein Schadensersatzanspruch in Betracht ( § 2219 Abs. 1 BGB ). Ggf. sei zudem die Abberufung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund durch das Nachlassgericht möglich ( § 2227 BGB ). Die Erben hätten daher keine Gesellschafterversammlung einberufen können. Die Beschlüsse seien nichtig. Wegen des Widerspruchs des Testamentsvollstreckers gegen die Durchführung der Versammlungen und die Abstimmung habe auch keine den Einladungsmangel heilende Universalversammlung stattgefunden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.05.2014 Aktenzeichen: II ZR 250/12 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung OHG GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2014, 126-127 MittBayNot 2015, 491-496 ZNotP 2014, 221-225 Normen in Titel: BGB §§ 2205, 2211, 2212, 2216; GmbHG §§ 47 Abs. 4, 50; HGB § 119