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XII ZB 548/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 4 8 / 1 1 vom 14. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Kostenfest- setzungsbeschluss II des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt. Beschwerdewert: 1.114 € Gründe: I. Die Parteien streiten um die Berücksichtigung einer Aufrechnung im Kos- tenfestsetzungsverfahren. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten zu 2 (im Folgenden: Be- klagter) gemäß rechtskräftigem Urteil des Landgerichts nach teilweisem Obsie- gen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 29.109,58 €. Der Beklagte hat aus diesem Prozess einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 29 % seiner außergerichtlichen Kosten, die das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbe- 1 2 - 3 - schluss II vom 18. April 2011 in Höhe von 1.114,24 € gegen die Klägerinnen festgesetzt hat. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägerinnen am 27. April 2011 zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 19. April 2011 hat das Landgericht die von dem Beklagten an die Klägerinnen zu erstattenden Kosten unter Ausgleichung der Gerichtskosten auf 1.442,49 € festgesetzt. Die Klägerinnen haben außergerichtlich am 10. Mai 2011 "vorsorglich" für den Fall der Nichtzahlung der Hauptforderung durch den Beklagten die Aufrechnung gegenüber den Kostenerstattungsansprüchen des Beklagten mit ihrem Zah- lungsanspruch erklärt und sodann sofortige Beschwerde gegen den Kosten- festsetzungsbeschluss eingelegt. Der Beklagte wendet ein, die Aufrechnung sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Überdies habe er den Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Vollmachtserteilung am 24. Mai 2010 an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten und die Vollmacht mit der Abtretung am 28. September 2010 an die Klägerinnen übersandt. Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Land- gerichts aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägerin- nen zu je ½ auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sei einschließlich der Zinsen durch Aufrechnung erloschen. Die Abtretung der Kostenerstattungsan- sprüche in der Vollmachtserteilung an den Prozessbevollmächtigten sei nach 3 4 5 - 4 - § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam, da es sich um eine überraschende Klausel in einem Formularvertrag handele. Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne die Be- schwerde auf neue Angriffsmittel gestützt werden, so dass unschädlich sei, dass die Aufrechnung erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erklärt worden sei. Zwar beschränke sich das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich auf die Berücksichtigung kostenrechtlicher Aspekte. Ausnahms- weise finde aber eine Aufrechnung aus prozessökonomischen Gründen Be- rücksichtigung, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung außer Streit ste- he oder rechtskräftig festgestellt sei. Hier sei die Forderung rechtskräftig festge- stellt, da die Berufung des Beklagten gegen das die Kostengrundentscheidung enthaltende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden sei. Die zur Auf- rechnung gestellte Forderung könne sich auch aus dem Titel ergeben, der gleichzeitig die für die Festsetzung maßgebliche Kostengrundentscheidung darstelle, und zwar auch in Fällen, in denen die Kostenentscheidung wie hier eine Kostenquote vorsehe. Soweit vertreten werde, eine Aufrechnungslage lie- ge mangels Bestimmbarkeit des Erstattungsanspruchs erst mit Erlass des Fest- setzungsbeschlusses vor, könne dem nicht gefolgt werden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entstehe aufschiebend bedingt bereits zu Beginn des Prozessrechtsverhältnisses und werde mit rechtskräftiger Entscheidung unbedingt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei er der Aufrechnung zugänglich. § 106 ZPO sehe nur die Verrechnung vor, berühre aber die Existenz zweier Kostenerstattungsansprüche nicht. Nach § 106 Abs. 2 ZPO sei zum einen auch eine einseitige Festsetzung möglich und vorliegend sogar durchgeführt worden, zum anderen gingen der Verrechnung zwei Festsetzungsentscheidungen vo- raus, die jeweils selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar seien. Hinrei- chende Bestimmtheit der Forderung liege vor, sobald die Parteien ihre Kosten- festsetzungsanträge eingereicht hätten und der Rechtspfleger in der Lage sei, das Verrechnungsergebnis festzustellen. - 5 - 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenom- men, dass materiell-rechtliche Einwendungen, wie die Aufrechnung der Kläge- rinnen, außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen sind. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlus- ses endet, ist eine Umsetzung der zwischen den Parteien ergangenen Kosten- grundentscheidung; es hat allein die Frage zum Gegenstand, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das Kosten- festsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Partei- en streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrens- rechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. Novem- ber 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Materiell-rechtliche Ein- wendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungs- gegenklage geltend zu machen (BGH Beschluss vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). b) Allerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren Aufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwendungen geht, die keine Tatsachenaufklärung erfor- dern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehen- den Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom 6 7 8 - 6 - Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwendungen können deshalb ausnahmswei- se auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Se- natsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718 Rn. 10; BGH Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854 f. und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 Rn. 9). c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch entgegen der Ansicht des Be- schwerdegerichts nicht gegeben. Die Klägerinnen haben zwar einen rechtskräf- tig festgestellten Anspruch gegen den Beklagten. Ob sie jedoch mit diesem An- spruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnen kön- nen, bedarf materiell-rechtlicher Prüfung und weiterer Tatsachenaufklärung, da der Beklagte einwendet, alle Kostenerstattungsansprüche an seinen Prozess- bevollmächtigten abgetreten und die Klägerinnen davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Die hieran anschließende Prüfung des Beschwerdegerichts, ob die Ab- tretung in der Prozessvollmacht im Hinblick auf § 305 c BGB wirksam war, zeigt, dass eine materiell-rechtliche Prüfung erforderlich war; eine solche ist dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren aber verwehrt. Auch eine 9 - 7 - Prüfung der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Aufrech- nung der Klägerinnen nach §§ 406 oder 407 BGB gegen sich gelten lassen müsste, betrifft materielles Recht und erfordert weitere Tatsachenaufklärung, da der Rechtspfleger zu prüfen hätte, ob der Schuldner von der Abtretung der For- derung wusste. Diese Fragen lassen sich mit den im Kostenfestsetzungsverfah- ren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne Weiteres klären. Die Klägerin- nen sind daher mit ihrer Aufrechnung auf die Vollstreckungsgegenklage zu ver- weisen. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.04.2011 - 2-04 O 211/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2011 - 18 W 120/11 -