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Beschluss

I ZB 29/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verbindung einer Ortsangabe mit einem Gattungsbegriff kann für Dienstleistungen beschreibend und damit markenrechtlich schutzunfähig sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). • Bei der Unterscheidungskraft von Marken für Dienstleistungen ist nach denselben Grundsätzen vorzugehen wie für Waren, wobei die konkrete Verwendungsform zu berücksichtigen ist. • Die Kombination beschreibender Begriffe verliert nur dann ihren beschreibenden Charakter, wenn durch die Verbindung eine ungewöhnliche, hinreichend wegbrechende Änderung entsteht. • Für bestimmte Dienstleistungen (Datenbankdienste, Unternehmensberatung, Veröffentlichungen in Datennetzen) kann die Schutzfähigkeit gesondert zu prüfen sein; allgemeine Annahmen über Kongressbezug reichen hierfür nicht aus.
Entscheidungsgründe
Markenrecht: Ortsangabe + Gattungsbegriff kann bei Dienstleistungen beschreibend und eintragungshindernisbehaftet sein • Die Verbindung einer Ortsangabe mit einem Gattungsbegriff kann für Dienstleistungen beschreibend und damit markenrechtlich schutzunfähig sein (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). • Bei der Unterscheidungskraft von Marken für Dienstleistungen ist nach denselben Grundsätzen vorzugehen wie für Waren, wobei die konkrete Verwendungsform zu berücksichtigen ist. • Die Kombination beschreibender Begriffe verliert nur dann ihren beschreibenden Charakter, wenn durch die Verbindung eine ungewöhnliche, hinreichend wegbrechende Änderung entsteht. • Für bestimmte Dienstleistungen (Datenbankdienste, Unternehmensberatung, Veröffentlichungen in Datennetzen) kann die Schutzfähigkeit gesondert zu prüfen sein; allgemeine Annahmen über Kongressbezug reichen hierfür nicht aus. Anmelderin beantragte die Eintragung der Wort-Bild-Marke "DüsseldorfCongress" für ein breites Spektrum von Dienstleistungen (u. a. Veranstaltung von Messen und Kongressen, Vermietung von Veranstaltungsequipment, Datenbankdienstleistungen, Unternehmensberatung, Veröffentlichungen in Datennetzen). Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die Beschwerde vor dem Bundespatentgericht blieb insoweit erfolglos. Mit zugelassener Rechtsbeschwerde rügte die Anmelderin die Entscheidung weiter. Der BGH prüfte, ob die Kombination aus der Ortsangabe "Düsseldorf" und dem Begriff "Congress" für die beanspruchten Dienstleistungen als bloße Sachangabe verstanden wird und damit ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet. • Grundsatz: Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen; bei Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft besteht ein Eintragungshindernis. • Maßstab: Es ist die Wahrnehmung des durchschnittlichen, angemessen informierten und aufmerksamen Verkehrskreises zugrunde zu legen; Marke ist in ihrem Gesamteindruck zu beurteilen; großzügiger Maßstab genügt, wenn auch nur geringe Unterscheidungskraft besteht. • Anwendung auf die Marke: Für klassische Veranstaltungs- und Beherbergungsdienstleistungen ist die Kombination "DüsseldorfCongress" beschreibend, weil sie unmittelbar als Hinweis auf Kongresse in der Region Düsseldorf verstanden wird; weder Zusammenschreibung noch englischer Begriff verleihen Unterscheidungskraft. • Graphische Gestaltung: Die einfache, werbeübliche Gestaltung begründet keine zusätzliche Kennzeichnungskraft. • Kennzeichnungsgewohnheiten: Soweit Branchengewohnheiten bestehen, kann dies die Verkehrsauffassung ändern; das BPatG hat jedoch keine hinreichende Gewohnheit für die hier streitigen Dienstleistungen festgestellt. • Teilrevision: Für bestimmte Dienstleistungen (Zusammenstellen/Systematisierung von Daten, Unternehmensberatung, Veröffentlichungen in Datennetzen) fehlen die erforderlichen Feststellungen, ob die Bezeichnung dort ebenfalls beschreibend ist; insoweit ist die Sache zurückzuverweisen. • Verfahrensfolge: Der BGH hebt den angefochtenen Beschluss teilweise auf und verweist die Angelegenheit zur ergänzenden Prüfung und Entscheidung in dem genannten Umfang an das Bundespatentgericht zurück. Der Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird teilweise stattgegeben: Die Zurückweisung der Anmeldung bleibt für zahlreiche veranstaltungsbezogene Dienstleistungen bestehen, weil "DüsseldorfCongress" dort als beschreibende Angabe und damit eintragungshindernisbehaftet angesehen wird. Für die Dienstleistungen "Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Veröffentlichungen von Texten (ausgenommen Werbetexten), Tabellen und Bildern in Datennetzen" hat das Bundespatentgericht jedoch unzureichende Feststellungen getroffen. Daher wird der Beschluss insoweit aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, damit dort konkret geprüft wird, ob die Bezeichnung in diesem Kontext beschreibend ist oder als Unterscheidungsmittel taugt. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.