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Entscheidung

IX ZA 26/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 2 6 / 1 3 vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 15. Mai 2014 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson- dere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Verfah- rensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. 1 - 3 - Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO fünf Monate nach der Verkün- dung des Urteils des Landgerichts am 29. Oktober 2012 zu laufen begann. Die Verkündung des Urteils an diesem Tag wird durch das Protokoll bewiesen, des- sen Richtigkeit nicht widerlegt ist (§ 165 ZPO). Soweit im Zusammenhang mit der Verkündung des Urteils Verfahrensfehler des Landgerichts in Betracht kommen, machen diese die Verkündung nicht unwirksam. Die Frist zur Einle- gung der Berufung endete danach am 29. April 2013 und war bei Eingang der Berufungsschrift am 30. April 2013 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hat das Berufungsgericht der Klägerin ohne Rechtsfehler wegen eines Verschuldens ihres Bevollmächtig- ten versagt. Dabei hat es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Pro- zessbevollmächtigten nicht überspannt. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls durfte sich der Bevollmächtigte nicht damit begnügen, eine Büromitarbeiterin während deren Mittagspause anzuweisen, den Berufungs- 2 3 - 4 - schriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Berufungsgericht zu über- mitteln. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 1 O 15/11 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.07.2013 - 15 U 105/13 -