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Leitsatz

IX ZR 267/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 2 6 7 / 1 2 vom 15. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Bb; ZPO § 287 In Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichte- rungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Bestätigung von BGHZ 123, 311). BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 15. Mai 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 4. Oktober 2012, berichtigt durch Beschluss vom 17. Januar 2013, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 185.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter welchen Voraussetzungen in Fällen der Rechtsberaterhaftung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu- gunsten des Mandanten Beweiserleichterungen in Betracht kommen, lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen, die bereits durch das Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (IX ZR 73/93, BGHZ 123, 1 2 - 3 - 311) begründet worden ist. Es handelt sich um einen Anwendungsfall des An- scheinsbeweises. Vorausgesetzt ist demnach ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion spre- chender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 314 ff; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351, 1352; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 8 ff; st.Rspr.). Demgegenüber vermag auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten weder Klärungs- noch Rechtsfortbildungs- bedarf zu begründen. Dies gilt auch für die neueren Entscheidungen zur Anla- geberatungshaftung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212; vgl. auch Schwab, NJW 2012, 3274). Danach besteht zu Lasten des Anlageberaters eine zur Be- weislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass der Scha- den bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre. Sie wird mit dem be- sonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt und greift auch dann ein, wenn der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger verschiedene Handlungs- alternativen gehabt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO Rn. 28 ff; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 19 f). Auf Umstände, die nach der Lebenserfahrung typischerweise die Annahme eines bestimmten Geschehensablaufs rechtferti- gen, ist diese Rechtsprechung wegen ihrer Begründung aus dem Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht angewiesen. 3 - 4 - Mit dem Ansatz einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung hat sich der Senat schon in seinem Grundsatzurteil vom 30. September 1993 (aaO S. 313 ff) auseinandergesetzt und entschieden, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtli- chem Berater und Mandanten führen. Daran wird festgehalten. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörs- verstöße hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch die dem Berufungs- gericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 17.06.2011 - 3 O 240/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 U 177/11 - 4 5