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Urteil

VI ZR 384/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten gilt gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als erfolgt, wenn sie durch Vermerk der Urkundsbeamtin dokumentiert ist. • Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung in allen Instanzen; ein verfristeter Einspruch ist unzulässig. • Das Berufungsgericht kann in Ausnahmefällen selbst über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheiden, wenn die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft die Entscheidung versäumt hat oder das Wiedereinsetzungsgesuch nach Aktenlage eindeutig zurückzuweisen ist. • Die Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn alle für ihre Begründung erforderlichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden (§ 236 Abs. 2, § 237 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zustellung durch Aufgabe zur Post und Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Wiedereinsetzungsgesuch • Die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten gilt gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als erfolgt, wenn sie durch Vermerk der Urkundsbeamtin dokumentiert ist. • Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung in allen Instanzen; ein verfristeter Einspruch ist unzulässig. • Das Berufungsgericht kann in Ausnahmefällen selbst über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheiden, wenn die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft die Entscheidung versäumt hat oder das Wiedereinsetzungsgesuch nach Aktenlage eindeutig zurückzuweisen ist. • Die Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn alle für ihre Begründung erforderlichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden (§ 236 Abs. 2, § 237 ZPO). Der Kläger klagte gegen eine in der Türkei ansässige Aktiengesellschaft auf Schadensersatz wegen gezeichneter nicht börsennotierter Aktien. Das Landgericht erließ nach förmlicher Zustellung und fruchtlosem Ablauf der Benennungsfrist für einen Zustellungsbevollmächtigten ein Versäumnisurteil vom 26. März 2010; die Urkundsbeamtin vermerkte die Aufgabe der Abschrift zur Post an die Beklagte am 8. April 2010. Die Beklagte legte später Einspruch ein und berief sich darauf, nur die erneute förmliche Zustellung per Rechtshilfe vom 28. Januar 2011 sei wirksam; sie beantragte zudem Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Das Landgericht hob daraufhin das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verworf den Einspruch als unzulässig, weil die Einspruchsfrist bereits durch die Aufgabe zur Post in Gang gesetzt und abgelaufen war; über den Wiedereinsetzungsantrag entschied das Berufungsgericht selbst. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. • Zuständigkeit und Prüfungsdichte: Das Berufungsgericht war aufgrund der zulässigen Berufung des Klägers verpflichtet, die Zulässigkeit des Einspruchs von Amts wegen zu prüfen, weil die Rechtzeitigkeit des Einspruchs prozessuale Voraussetzung ist und die weitere Wirksamkeit des Verfahrens beeinflusst. • Wirksamkeit der Zustellung: Die Aufgabe des Versäumnisurteils zur Post an die inländische Anschrift der Beklagten am 8. April 2010 gilt nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt; der Vermerk der Urkundsbeamtin nach § 184 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO beweist die Aufgabe zur Post. Damit war die vierwöchige Einspruchsfrist am 20. Mai 2010 abgelaufen. • Wiedereinsetzung und Zuständigkeit: Grundsätzlich hat das Gericht zu entscheiden, dem die nachgeholte Prozesshandlung zusteht (§ 237 ZPO). Ausnahmen erlauben dem Rechtsmittelgericht die Entscheidung, wenn die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft die Entscheidung unterlassen hat oder das Gesuch nach Aktenlage eindeutig zurückzuweisen ist. Hier hat das Landgericht den Vermerk über die Aufgabe zur Post übersehen; deshalb durfte das Berufungsgericht selbst entscheiden. • Voraussetzungen der Wiedereinsetzung: Nach § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle für die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Die Beklagte hat dies nicht getan; sie behauptete nicht, dass das Schriftstück nicht zugegangen sei, sondern nur, dass die Nachvollziehbarkeit der Zustellungen fehle. • Durchbrechung der Rechtskraft: Die nachträgliche förmliche Zustellung im Rechtshilfeweg am 28. Januar 2011 kann die bereits eingetretene Rechtskraft nicht aufheben. Daher konnte die Wiedereinsetzung nicht zur Folge haben, die Rechtskraft zu durchbrechen. • Verfahrensökonomie und Normzweck: Die Beschränkungen der Zurückverweisung durch § 538 Abs. 2 ZPO und die Bindungswirkung des Verfahrens rechtfertigen die Entscheidung des Berufungsgerichts, da eine Zurückverweisung nicht geboten war und das Berufungsgericht gebunden rechtlich zu entscheiden hatte. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Einspruch verfristet war, weil das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post am 8. April 2010 gemäß § 184 Abs. 2 ZPO als zugestellt gilt und die vierwöchige Einspruchsfrist damit bereits im Mai 2010 abgelaufen war. Das Berufungsgericht durfte in Folge eines versäumten Entscheids des Landgerichts selbst über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheiden und hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen nicht innerhalb der Frist vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat. Die nachträgliche förmliche Zustellung per Rechtshilfe konnte die eingetretene Rechtskraft nicht durchbrechen. Daher war der Einspruch unzulässig und das Versäumnisurteil wirksam; die Klägerin obsiegt somit, weil die Verfahrenserfordernisse und Fristen eingehalten und rechtskräftig geworden sind.