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Beschluss

IX ZB 72/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Freiwillige Entschädigungsleistungen, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gewährt werden, sind Neuerwerb und fallen nicht in die Insolvenzmasse. • Liegt die Leistungssituation so, dass eine Zahlung an einen Dritten den Leistungsinhalt verändern würde, ist der Anspruch nicht pfändbar (§ 851 Abs.1 ZPO, § 399 BGB) und damit nicht massefähig. • Bei Leistungen, die von einer kirchlichen Selbstverpflichtung getragen und bewusst nur bei nicht mehr durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüchen gewährt werden, kann das Interesse der leistenden Körperschaft an der Beibehaltung des ursprünglichen Gläubigers besonders schutzwürdig sein.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsleistung der Kirche nach Insolvenz: Zahlung als Neuerwerb und unpfändbar • Freiwillige Entschädigungsleistungen, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gewährt werden, sind Neuerwerb und fallen nicht in die Insolvenzmasse. • Liegt die Leistungssituation so, dass eine Zahlung an einen Dritten den Leistungsinhalt verändern würde, ist der Anspruch nicht pfändbar (§ 851 Abs.1 ZPO, § 399 BGB) und damit nicht massefähig. • Bei Leistungen, die von einer kirchlichen Selbstverpflichtung getragen und bewusst nur bei nicht mehr durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüchen gewährt werden, kann das Interesse der leistenden Körperschaft an der Beibehaltung des ursprünglichen Gläubigers besonders schutzwürdig sein. Der Schuldner beantragte 2009 Verbraucherinsolvenz; das Verfahren wurde 2010 aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Im Juli 2011 erhielt der Schuldner vom Bischöflichen Ordinariat eine freiwillige Entschädigungszahlung von 8.000 € für sexuellen Missbrauch in der Kindheit, gestützt auf Grundsätze der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011. Der Treuhänder beantragte Nachtragsverteilung dieses Betrags in die Insolvenzmasse. Das Insolvenzgericht ordnete die Nachtragsverteilung an; das Landgericht hob diese Anordnung insoweit auf und lehnte den Antrag des Treuhänders ab. Der Treuhänder legte Rechtsbeschwerde ein; der BGH hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. • Die Zahlung des Bischöflichen Ordinariats erfolgte erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer kirchlichen Selbstverpflichtung und stellt damit Neuerwerb des Schuldners dar, der nicht nach § 35 Abs.1 InsO in die Masse fällt. • Maßgeblich ist, ob die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs bereits vor Aufhebung des Verfahrens bestanden hätte; hier wurde die Rechtsgrundlage (Beschluss der Bischofskonferenz vom 2. März 2011) erst nachträglich geschaffen. • Selbst bei inhaltlicher Identität mit einem zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch ist die Zahlung hier nicht als Massegegenstand anzusehen, weil die kirchliche Leistung ausdrücklich nur bei nicht mehr durchsetzbaren zivilrechtlichen Ansprüchen gewährt wurde. • Ein Anspruch auf diese Leistung wäre nicht ohne Veränderung seines Inhalts an den Treuhänder übertragbar oder pfändbar (§ 851 Abs.1 ZPO, § 399 BGB), weil die Leistung an die Person des Gläubigers gebunden ist und die Kirche die Zahlung gerade wegen persönlicher Kompensation dem ursprünglichen Gläubiger zugedacht hat. • Die Leistung verfolgt ausschließlich den Zweck, das Opfer unmittelbar zu entlasten; eine Auszahlung an die Insolvenzmasse würde Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern und daher die Pfändbarkeit ausschließen. Die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird zurückgewiesen; die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Entschädigungszahlung von 8.000 € ist nicht gerechtfertigt. Der Betrag ist Neuerwerb nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Außerdem ist der Anspruch auf diese freiwillige kirchliche Leistung wegen der besonderen Bindung an die Person des Berechtigten nicht ohne Veränderung des Inhalts pfändbar (§ 851 Abs.1 ZPO, § 399 BGB). Daher darf der Treuhänder die Entschädigung nicht für die Masse vereinnahmen; die Zahlung verbleibt beim Schuldner. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wurde auf 8.000 € festgesetzt und die Kosten sind dem weiteren Beteiligten auferlegt.