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V ZR 314/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 314/13 vom 22. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. November 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig. Insoweit tragen sie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als un- zulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin- nen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 € bis zum 20. März 2014 und 5.000 € seit dem 21. März 2014. - 3 - Gründe: I. Die Mitglieder der Klägerinnen sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer von Objekten im Kurzentrum von Westerland-Sylt. Die Beklagte ist Eigentümerin eines anderen Grundstücks in diesem Zentrum. Es ist u.a. mit einem Vor- tragssaal bebaut, welcher unmittelbar an den den Mitgliedern der Klägerin zu 1 gehörenden Mittelblock A grenzt. Nördlich des Vortragssaals verläuft ein Durchgang vom Meer zu dem Objekt der Mitglieder der Klägerin zu 2 und zu einer Ladenpassage, die den Mitgliedern der Klägerin zu 3 gehört. Östlich des Vortragssaals befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine weitere Passage, auf der vier Pfeiler mit diesen umgebenden Vitrinen stehen. Zuguns- ten des jeweiligen Eigentümers eines weiteren Sondereigentums in dem Kur- zentrum besteht eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung der Vitrinen. Der derzeiti- ge Eigentümer gestattet der Klägerin zu 1 schuldrechtlich, die Vitrinen zu nut- zen und zu unterhalten. Die Beklagte beabsichtigt, den Vortragssaal nach Osten und nach Nor- den zu erweitern. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung liegt vor. Die Klä- gerinnen fühlen sich bei einer Realisierung der Planung in ihren Rechten beein- trächtigt. Sie haben deshalb die Verurteilung der Beklagten beantragt, den Um- bau des Vortragssaals entsprechend der erteilten Genehmigung zu unterlas- sen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die Klägerinnen Beschwerde eingelegt. Sodann haben die Klägerinnen zu 2 und 3 das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. 1 2 - 4 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin zu 1 nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revisi- on geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, dass dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist; der Beschwerde- führer hat innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Be- schluss vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, juris Rn. 6 mwN). 2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Klägerin zu 1 verweist insoweit aus- schließlich auf die erstinstanzlichen Angaben der Klägerinnen zum Streitwert und auf die darauf beruhenden Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen (25.000 €). Das ist jedoch nicht die Beschwer, welche die Klägerin zu 1 in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen will und kann. a) Bereits der Ausgangspunkt der Streitwertangabe ist falsch. Die Kläge- rinnen haben gemeint, „mangels zivilrechtlicher Streitwertkataloge“ orientiere sich die Berechnung des Streitwerts an den verwaltungsgerichtlichen Streit- wertkatalogen bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung. Richtig ist je- doch, dass sich der Wert einer Klage, die - wie hier - auf Unterlassung der Be- einträchtigung von Grunddienstbarkeiten gerichtet ist, nach § 7 ZPO bestimmt (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 296/12, Grundeigentum 2014, 318, 319). Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfah- 3 4 5 6 - 5 - ren ist das Interesse des Rechtsmittelsklägers an der Abänderung der ange- fochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314, 1315). b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin zu 1, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit betreffend die Nutzung und Unterhaltung der Vitrinen für das Grundstück der Sondereigentümer hat. Dass dieser Wert 20.000 € überschreitet, legt die Klägerin - wie zuvor gesagt - nicht dar. c) Selbst unter Zugrundelegung der - unzutreffenden - Streitwertangabe der Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Wert nicht erreicht. Denn der angegebene Betrag von 25.000 € beruht nach dem Vortrag der Klägerinnen u.a. darauf, dass es sich um drei Klägerinnen handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird jedoch nur noch von der Klägerin zu 1 betrieben. Mangel anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auf sie 1/3 des Betrags entfällt. 7 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde schätzt der Senat wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte auf 5.000 € je Klägerin. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 O 259/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.11.2013 - 11 U 144/12 - 9