Entscheidung
2 StR 606/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 6 0 6 / 1 3 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 27. Mai 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg vom 20. September 2013 im Fall Il.1 der Urteils- gründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexueller Nötigung, wegen schwe- ren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor er- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. I. Die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Geiselnahme hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lockte der Angeklagte die Nebenklägerin in seine Wohnung, verschloss die Tür und stieß sie auf ein Sofa. Als sie versuchte, zur Ausgangstür zu gelangen, hielt er sie zurück und verkleb- te ihr mit einem Klebeband den Mund. Er umfasste sodann mit seiner Hand den Hals des Tatopfers und drückte dabei so fest zu, dass sie kaum noch Luft be- kam, während er ihr sagte "Entweder Du machst jetzt mit oder …". Danach ent- fernte er das Klebeband wieder und zwang sie, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen bzw. seine sexuellen Handlungen zu dulden. 2. Dieser Sachverhalt erfüllt unter Beachtung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei- Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätze nicht den Tatbestand der Gei- selnahme. Wenn die qualifizierte Drohung - hier die mit dem Zudrücken des Halses einhergehende konkludente Drohung mit dem Tod - zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang da- mit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, werden die abgenötigten Hand- lungen ausschließlich durch diese Drohung durchgesetzt, ohne dass der Be- mächtigungssituation die in § 239b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeu- tung zukommt (vgl. auch BGH, StraFo 2013, 389). Dass - wie die Kammer an- nimmt - bereits vor dieser Drohung eine durch die vorangegangenen Handlun- gen herbeigeführte stabile Bemächtigungslage bestanden hat, ist angesichts des gedrängten und ohne erkennbare Zwischenschritte aufeinanderfolgenden Tatablaufs nicht belegt. 3. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, auch soweit die tateinheitlich verwirklichten Sexualdelikte zum Nachteil des Tatopfers betrof- fen sind. Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu prüfen, ob hinsichtlich der Verwendung des Klebebands gegebenenfalls die Voraussetzungen einer 3 4 5 - 4 - Verurteilung nach § 177 Abs. 3 Nrn. 1, 2 bzw. § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gegeben sind. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich ein Wer- tungsfehler des Landgerichts gegeben ist. Der neue Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bestehen- den nicht in Widerspruch stehen. II. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe führt in- soweit zum Wegfall des Strafausspruchs und entzieht dem Gesamtstrafenaus- spruch die Grundlage. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 6 7