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Urteil

VI ZR 153/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berichterstattung ist nur dann persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn ihr im Gesamtkontext ein herabwürdigender Aussagegehalt zukommt, der das Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. • Die sinnvolle Deutung einer Äußerung hat der Kontext zu bestimmen; isolierte Formulierungen sind im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. • Kosten für außergerichtliche anwaltliche Aufforderungen zur Gegendarstellung oder zum Widerruf sind nur ersatzfähig, wenn die Gegendarstellung oder der Widerruf geschuldet und die geforderte Fassung in Umfang und Inhalt angemessen ist. • Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG setzt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus; ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB kommt nur bei herabwürdigendem Aussagegehalt in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch kontextbezogene Berichterstattung • Eine Berichterstattung ist nur dann persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn ihr im Gesamtkontext ein herabwürdigender Aussagegehalt zukommt, der das Ansehen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. • Die sinnvolle Deutung einer Äußerung hat der Kontext zu bestimmen; isolierte Formulierungen sind im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. • Kosten für außergerichtliche anwaltliche Aufforderungen zur Gegendarstellung oder zum Widerruf sind nur ersatzfähig, wenn die Gegendarstellung oder der Widerruf geschuldet und die geforderte Fassung in Umfang und Inhalt angemessen ist. • Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG setzt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus; ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB kommt nur bei herabwürdigendem Aussagegehalt in Betracht. Die Klägerin, ehemalige Chefredakteurin einer Tageszeitung, verlangte von der Beklagten, einer Verlegerin, Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung von Widerrufs- und Gegendarstellungsansprüchen entstanden sein sollen. Anlass war ein Zeitungsbericht über einen Streit, dass die Klägerin die Autorisierung eines Interviews für ein Buch verweigert habe, obwohl sie gegenüber den Autoren später die Transkription als gut bezeichnet haben soll. Die Beklagte nannte die Klägerin namentlich und berichtete über den Konflikt sowie über die unterschiedliche Darstellung der Parteien; sie wies zudem auf eine frühere Kampagne der Zeitung der Klägerin gegen Autorisierungszwang hin. Die Klägerin hielt die zeitliche Darstellung für falsch, verlangte Unterlassung, Widerruf und Abdruck einer Gegendarstellung; die Beklagte unterzeichnete nur die Unterlassungserklärung, lehnte Widerruf und Abdruck der Gegendarstellung ab. Die Klägerin machte hieraufhin die von ihr entstandenen Anwaltskosten geltend; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und der BGH wies die Revision zurück. • Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin zwar grundsätzlich einen Freistellungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend gemacht hat, die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten aber keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB darstellen. • Die angegriffene Berichterstattung ist nach sinnhafter Gesamtbetrachtung nicht geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen; der Artikel stellt primär einen neutralen Streit über die Autorisierung dar und macht die Klägerin vor allem an ihrem konfliktbegründenden Verhalten gegenüber den Autoren fest. • Die isoliert problematische Formulierung, wonach die Klägerin zunächst gelobt und erst später Probleme geäußert habe, tritt im Gesamtzusammenhang zurück; der maßgebliche Durchschnittsempfänger versteht den Artikel als Darstellung eines Meinungs- und Autorisierungsstreits. • Daraus folgt, dass kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, sodass ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht gegeben ist. • Da der Aussagegehalt nicht herabwürdigend ist, scheidet außerdem ein Verschuldensanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB aus. • Zu den Kosten der Gegendarstellung stellte das Berufungsgericht fest, dass die Beklagte nicht zum Abdruck der vorgelegten Fassungen verpflichtet war, weil diese über die bloße Erwiderung hinausgingen und eine Version in Umfang nicht angemessen war. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil ist trotz fehlender wörtlicher Wiedergabe der Berufungsanträge hinreichend bestimmt und hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält keine Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der BGH bestätigt, dass die Berichterstattung im Gesamtzusammenhang keinen die Klägerin herabsetzenden Aussagegehalt hat und daher keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für die Aufforderungen zur Gegendarstellung bzw. zum Widerruf verlangt, fehlte es an einer Verpflichtung der Beklagten zum Abdruck der vorgelegten Gegendarstellungsfassungen und an einem ersatzfähigen Schaden. Damit entfallen die Voraussetzungen für Ersatzansprüche nach §§ 249 ff. BGB bzw. für Ansprüche aus § 823 BGB; die Klage war daher abzuweisen.