Entscheidung
1 StR 217/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 1 7 / 1 4 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. November 2013 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht knüpft für seine rechtliche Bewertung in zulässiger Weise auch daran an (UA S. 44, 70 f.), dass der Angeklagte in 15 Um- satzsteuervoranmeldungen zu Unrecht Rechnungen seiner „Lieferanten“ zum Vorsteuerabzug in Ansatz gebracht hat (UA S. 70), obwohl – wie dem Angeklagten im Tatzeitraum (UA S. 44, 129) bekannt war – auf- grund der bewussten Einbindung in ein allein auf Umsatzsteuerhinter- ziehung ausgerichtetes System (UA S. 6 ff., 42 ff.) die Voraussetzungen hierfür nach § 15 Abs. 1 UStG nicht vorlagen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 1 StR 312/13, wistra 2014, 141 f.). Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer andere Einzelstrafen – und damit auch eine andere Gesamtfreiheitsstrafe – verhängt hätte, sofern für einzelne Vo- ranmeldungszeiträume (Fälle 14, 20 bis 22 und 25, vgl. Antragsschrift - 3 - des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 2014 S. 9) von geringeren Steu- erschäden auszugehen wäre. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2014 lag dem Senat zur Beratung vor. Rothfuß Graf Cirener Radtke Mosbacher