Entscheidung
4 StR 125/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 2 5 / 1 4 vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2013 im Adhäsionsausspruch ergänzt und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte jeden dem Adhäsionsklä- ger A. zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus der am 11. Januar 2013 gegen 17.00 Uhr in der straße , B. , begangenen gefähr- lichen Körperverletzung zu ersetzen hat, soweit nicht dahingehende Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - - 4 StR 161/10). - 2 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger A. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin