OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 206/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 0 6 / 1 4 (alt: 5 StR 29/13) vom 3. Juni 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 10. Dezember 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die überflüssigerweise neu getroffenen Feststellungen zur Person entsprechen den bindenden Feststellungen aus dem ersten Urteil. Aus den rechtsfehlerhaft übernommenen Strafzumessungswertungen aus dem ersten Urteil und der teils unrichtigen Schadensbezeichnung ohne Berücksichtigung der Teilverjährung ergeben sich im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdefüh- rer. Basdorf Sander Dölp Berger Bellay