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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 9/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 9/14 vom 4. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 4. Juni 2014 beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulas- sung der Berufung gewährt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 15. Januar 2014 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine 1 - 3 - Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelas- sen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, da er krankheitsbedingt zur Einhaltung der Frist nicht in der Lage war. III. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in unge- ordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzu- kommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13 juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Der Ver- 2 3 4 - 4 - mögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Voll- streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO, vormals § 915 ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senats- rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbe- scheid vom 5. Juni 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3). Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichthof, auf dessen Begründung der Senat zunächst Bezug nimmt, zutreffend ausge- führt hat, nicht widerlegt. Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Zulassungsbegründung folgendes anzumerken: Es reicht nicht aus, wenn der Kläger lediglich zu einigen der Haftbefehle Stellung nimmt und im Übrigen vorträgt, dass alle anderen Haftbefehle "auf Kleinkram im Vergleich zum Finanzamt beruhen und keinen Schluss auf einen Vermögensverfall zulassen". Die gesetzliche Vermutung knüpft an die Eintra- gung im Schuldnerverzeichnis an, ohne dass es auf die Höhe der zugrundelie- genden Forderung ankommt. Insoweit verdeutlicht im Übrigen gerade der Um- stand, dass der Kläger nicht einmal mehr kleinere Forderungen hat bezahlen können und es insoweit zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie dem Er- lass von Haftbefehlen hat kommen lassen, die wahre wirtschaftliche Situation 5 6 - 5 - des Klägers. Soweit dieser zu einigen Haftbefehlen Stellung genommen hat, genügt es auch nicht, wenn ohne Nachweise pauschal behauptet wird, die zu- grundeliegenden Forderungen seien getilgt oder es seien Ratenzahlungsver- einbarungen geschlossen worden. Was den Haftbefehl in der Forderungsange- legenheit des Finanzamts anbetrifft, ändert im Übrigen weder der behauptete Umstand, dass der Kläger bei dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Ver- sicherung entschuldigt gefehlt haben soll, noch die pauschale Behauptung, die Forderung des Finanzamts von mehr als 100.000 € sei "weit überhöht", etwas daran, dass der Kläger selbst nach seiner eigenen Einschätzung in erheblichem Umfang Steuerrückstände hat. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 5 m.w.N.) muss ein Rechtsan- walt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermu- tung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Ver- bindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommens- verhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies hat der Kläger, obwohl ihn bereits die Beklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Vorlage einer Vermögensaufstellung aufgefordert hatte, nicht getan. Soweit der Kläger - im Übrigen ohne nähere Einzelheiten und ohne jegli- chen Nachweis - pauschal behauptet hat, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt über Honoraraußenstände in seine Verbindlichkeiten übersteigender Höhe von rund 134.000 € verfügt, ist nicht ersichtlich, dass ihm diese Ansprüche als liqui- der Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestan- den haben. Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 6 und vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Kläger 7 8 - 6 - hat aus diesen angeblichen Altforderungen ersichtlich keine Befriedigung ge- winnen können, um die zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubi- ger - die bereits für sich den Vermögensverfall belegen - und letztlich den Zu- lassungswiderruf zu verhindern. Zwischenzeitlich hat der Kläger auch unter dem 19. Juli 2013 nach Ver- haftung die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist durch die AOK B. am 30. Juli 2013 wegen der Vorenthaltung von Sozialversi- cherungsbeiträgen Insolvenzantrag gestellt worden. Auch dies belegt die zerrüt- teten Vermögensverhältnisse des Klägers. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststel- lungslast (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt nur Beschlüsse vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 7; vom 10. Februar 2014, aaO Rn. 8 und vom 10. März 2014, aaO Rn. 5, jeweils m.w.N.). Dass hier ausnahmsweise eine Ge- fährdung ausgeschlossen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen auch Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.), hat der Kläger, dessen Zulassungsbegründung sich hierzu nicht verhält, nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 9 10 - 7 - 2. Es liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch kein Verfah- rensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die vom Kläger als fehlerhaft gerügte Entscheidung über sein Ableh- nungsgesuch gegen den Beisitzer Dr. R. stellt keinen im Zulassungsverfah- ren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar. Solche Entscheidungen kön- nen nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind folglich nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Demgemäß unterliegt auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 6). Dies gilt unabhängig davon, ob hier - so der Kläger entgegen dem Inhalt des Protokolls - über das Ablehnungsgesuch bereits im Termin am 6. Dezember 2013 oder erst im Zusammenhang mit dem Urteil ent- schieden worden ist. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Anwaltsge- richtshofs, dass der am Morgen des Terminstages gestellte Befangenheitsan- trag rechtsmissbräuchlich war und ein Befangenheitsgrund auch nicht hinrei- chend dargelegt wurde. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in der Sache ohne jeden Zweifel vorliegen und insoweit die Zulassung des Klä- gers zwingend zu widerrufen war, fehlt es letztlich auch an einem Zusammen- hang zwischen dem angeblichen Verfahrensfehler und der angefochtenen Ent- scheidung. Dies gilt ebenso, soweit der Kläger Verletzungen seines rechtlichen Gehörs rügt. Abgesehen davon ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt worden. So beklagt der Kläger u.a., dass im Widerspruchsbescheid auf eine Auskunft des 11 12 - 8 - Amtsgerichts K. (Schuldnerverzeichnis) vom 23. Mai 2013 abgestellt wurde, obwohl ihm zuvor nur eine frühere Auskunft vom 5. April 2013 zur Stel- lungnahme übersandt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Haftbe- fehle, die für den Widerspruchsbescheid entscheidungserheblich waren, alle bereits in der Auskunft vom 5. April 2013 angeführt worden sind. Auch im Übri- gen hatte der Kläger sowohl im Verfahren der Beklagten als auch im Gerichts- verfahren ausreichend Gelegenheit, zu den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO Stellung zu nehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Seiters Stüer Kau Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2014 - AGH 15/13 (I) - 13