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IX ZR 235/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 235/13 vom 5. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring am 5. Juni 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Begründung des Antrags auf Pro- zesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu- tung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Ver- halten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 23; 1 2 - 3 - vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36) hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beweiswürdigung, wel- che unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei ist, konnte es davon ausgehen, dass der Anschein für ein beratungsgerechtes Verhalten des Geschäftsführer der späteren Schuldnerin entkräftet ist und damit die all- gemeinen Beweislastgrundsätze zum Tragen kommen. Wie das Berufungsge- richt zutreffend ausgeführt hat, besteht hinsichtlich der Grundsätze zum An- scheinsbeweis im Bereich der Rechtsberaterhaftung kein Änderungsbedarf. Für die von der Antragsschrift befürwortete Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33 ff) ist im Hinblick da- rauf, dass die Verlagerung der Beweislast bei Verträgen, welche die rechtliche - 4 - Beratung und Betreuung zum Gegenstand haben, nicht zu einer angemesse- nen Risikoverteilung zwischen den Parteien führt, kein Raum (vgl. BGH, Be- schluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, zVb). Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 4 O 135/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.09.2013 - 17 U 65/12 -