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Beschluss

IX ZR 239/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die einmonatige Revisionsfrist nach § 548 ZPO nicht eingehalten ist und keine Wiedereinsetzung gewährt wird. • Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zu vertreten hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an einen vom Auftraggeber nicht unmittelbar bevollmächtigten Bundesgerichtsanwalt muss der beauftragende Anwalt dessen Übernahme sicherstellen oder rechtzeitig Ersatz beauftragen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei Verschulden der Prozessbevollmächtigten • Die Revision ist unzulässig, wenn die einmonatige Revisionsfrist nach § 548 ZPO nicht eingehalten ist und keine Wiedereinsetzung gewährt wird. • Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zu vertreten hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an einen vom Auftraggeber nicht unmittelbar bevollmächtigten Bundesgerichtsanwalt muss der beauftragende Anwalt dessen Übernahme sicherstellen oder rechtzeitig Ersatz beauftragen. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter aus Anfechtung nach §§ 134, 143 Abs. 1 InsO die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten des Schuldners gegen dessen Tochter als Beklagte. Das Landgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Die Beklagte legte verspätet Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist. Die Parteien schildern, der insolvente Schuldner habe über seine Anwälte veranlasst, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt zu beauftragen; dieser machte die Übernahme von einer Honorarvereinbarung abhängig und setzte eine Frist. Mails hierüber erreichten den Schuldner aus technischen Gründen nicht. Die Beklagte machte geltend, ohne eigenes Verschulden sei die Frist verpasst worden, weil die Mandatsübernahme scheiterte. • Die Revision ist gemäß § 548, § 552 ZPO unzulässig, weil die einmonatige Revisionsfrist nicht eingehalten wurde. • Der Wiedereinsetzungsantrag ist formal zulässig und rechtzeitig nachgeholt, jedoch ist Wiedereinsetzung zu versagen, wenn die Versäumung der Partei zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Die Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, wie sie selbst die Einlegung der Revision veranlasst hat; sie macht vorwiegend das Verhalten des insolventen Schuldners geltend, ohne klare Vertretungsmacht darzulegen. • Selbst wenn eine Vollmacht des Schuldners unterstellt wird, trifft die Beklagte das Verschulden ihrer erst- und zweitinstanzlichen Anwälte. Diese haben Sorgfaltspflichten bei Erteilung und Verfolgung des Rechtsmittelauftrags verletzt. • Der zweitinstanzliche Anwalt durfte auf die Mail des in Aussicht genommenen Revisionsanwalts nicht untätig bleiben; er hätte die Übernahme sicherstellen oder einen anderen beim BGH zugelassenen Anwalt beauftragen müssen. • Der erstinstanzliche Anwalt hat ebenfalls seine Pflichten verletzt, indem er die Honorarbedingung des Revisionsanwalts ohne organisatorische Kontrollmaßnahmen dem Schuldner überließ und sich nicht vergewisserte, dass die Voraussetzungen für die Mandatsübernahme geschaffen waren. • Nach ständiger Rechtsprechung muss der Auftraggeber bzw. der beauftragende Anwalt bei Zweifeln innerhalb der Frist tätig werden; bloßes Weiterleiten von Mails ohne Bestätigungs- oder Kontrollmaßnahmen genügt nicht. • Dem Schuldner persönlich ist kein Verschulden anzulasten, weil er den Auftrag rechtzeitig erteilt hatte und die fehlende Kenntnis auf einem technischen Maildefekt beruhte; dies entbindet die Beklagte aber nicht von der Verantwortung für ihre Bevollmächtigten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision wurde zurückgewiesen; die Revision der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Einhaltung der Revisionsfrist nicht glaubhaft ohne eigenes Verschulden dargelegt, weil das Verhalten ihrer erst- und zweitinstanzlichen Anwälte ihr anzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Anwälte hätten die Übernahme des Mandats durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt sicherstellen oder rechtzeitig einen anderen Anwalt beauftragen müssen. Mangels rechtzeitiger und wirksamer Revisionsbegründung ist die Revision verworfen worden, sodass das angefochtene Berufungsurteil Bestand hat.