Urteil
VII ZR 198/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Baukostenzuschuss nach § 2 Abs.1 AEB-A ist auch dann geschuldet, wenn ein Grundstück erstmals hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wird, obwohl zuvor andere Abwässer (z. B. Überlauf einer Kleinkläranlage) an öffentliche Leitungen angeschlossen waren.
• Allgemeine Entsorgungsbedingungen sind bei Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und aus Sicht des verständigen Vertragspartners einheitlich auszulegen.
• Ein Einwendungsausschluss in Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (hier § 15 AEB-A) kann dazu führen, dass bestimmte Einwendungen nur in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden können.
Entscheidungsgründe
Baukostenzuschusspflicht bei erstmaligem Schmutzwasseranschluss an öffentliches Abwassernetz • Ein Baukostenzuschuss nach § 2 Abs.1 AEB-A ist auch dann geschuldet, wenn ein Grundstück erstmals hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wird, obwohl zuvor andere Abwässer (z. B. Überlauf einer Kleinkläranlage) an öffentliche Leitungen angeschlossen waren. • Allgemeine Entsorgungsbedingungen sind bei Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und aus Sicht des verständigen Vertragspartners einheitlich auszulegen. • Ein Einwendungsausschluss in Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (hier § 15 AEB-A) kann dazu führen, dass bestimmte Einwendungen nur in einem Rückforderungsprozess geltend gemacht werden können. Die Klägerin, Betreiberin der öffentlichen Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet, forderte vom beklagten Eigentümer Zahlung eines Baukostenzuschusses und Erstattung der Anschlusskanalkosten nach den AEB-A (2008). Der Beklagte hatte bisher sein häusliches Schmutzwasser über eine auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage entsorgt; deren Überlauf war an einen öffentlichen Kanal angeschlossen. Die Klägerin baute im Rahmen einer Erschließung ein Trennsystem und eine neue Schmutzwasserleitung, wodurch das Grundstück des Beklagten erstmals hinsichtlich Schmutzwasser an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wurde. Der Beklagte nahm die Anlage in Nutzung, zahlte jedoch nicht; die Klägerin klagte auf 9.364,90 € (Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten). Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Beklagte führte unter anderem an, es liege kein Neuanschluss vor und rügte Grund und Höhe der Forderungen. • Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Abwasser-Entsorgungsvertrag zustande gekommen und die AEB-A (2008) sind Vertragsbestandteil; AGB sind auslegungsrechtlich wie revisible Rechtsnormen zu behandeln (§ 545 Abs.1 ZPO-Richtlinie). • Der Begriff der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nach der einschlägigen Satzung auszulegen; hierzu zählen das öffentliche Abwassernetz und die öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr.2 AbwS). • Eine Pflicht zur Zahlung des Baukostenzuschusses nach § 2 Abs.1 AEB-A entsteht nicht allein bei einem erstmaligen Anschluss überhaupt, sondern kann sich auf erstmaligen Anschluss hinsichtlich bestimmter Abwasserarten beziehen; hier wurde das Grundstück erstmals hinsichtlich Schmutzwasser an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen, sodass die Zuschusspflicht ausgelöst wurde. • Die Tatsache, dass zuvor der Überlauf einer Kleinkläranlage an einen öffentlichen Kanal angeschlossen war, begründet keinen Anschluss des Schmutzwassers an die öffentlichen Entwässerungsanlagen; Kleinkläranlagen gelten als eigene Abwasserbehandlungsanlagen (§ 2 Nr.13 AbwS) und die bauliche Verbindung für Schmutzwasserentsorgung war erst mit den neuen Anlagen gegeben. • Die Klägerin kann zudem nach § 3 Abs.5 AEB-A die Erstattung der Herstellungskosten für den Grundstücksanschluss verlangen; es handelt sich nicht nur um Ersatz oder Erneuerung eines vorhandenen Anschlusses. • Weitergehende Einwendungen des Beklagten gegen Grund und Höhe sind vom Einwendungsausschluss des § 15 AEB-A erfasst und daher im Revisionsverfahren nicht zu prüfen; die Revisionszulassung war auf die Fragen zur Voraussetzungen des § 2 Abs.1 und § 3 Abs.5 AEB-A beschränkt. • Die Höhe der geltend gemachten Beträge wurde schlüssig dargelegt und den jeweiligen Regelungen entnommen; die Revision trifft insoweit keine durchgreifenden Rügen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den geforderten Baukostenzuschuss in Höhe von 8.276,77 € sowie die Erstattung der Herstellungskosten des Anschlusskanals in Höhe von 1.088,13 € zu zahlen; insgesamt 9.364,90 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Die klägerische Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 2 Abs.1 und § 3 Abs.5 AEB-A in Verbindung mit der einschlägigen Satzung, weil das Grundstück erstmals hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen wurde. Weitere Einwendungen des Beklagten gegen Grund und Höhe sind vom vertraglichen Einwendungsausschluss erfasst und konnten im Revisionsverfahren nicht durchdringen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.