Leitsatz
VII ZR 276/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V I I Z R 276/13 Verkündet am: 5. Juni 2014 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 633 Abs. 1 Zur Darlegung von Mängeln eines Werks, das die Lieferung und Installation von Software zum Gegenstand hat. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 276/13 - OLG Celle LG Bückeburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihrer Leasinggeberin die Rückabwicklung eines auf die Installation von Software und deren Integration in die Arbeitsabläufe der Klägerin gerichteten Vertrages mit der Beklagten. Die Klägerin handelt mit Möbeln und Möbelzubehör. Sie bietet ihre Wa- ren auch über verschiedene Online-Shops an. Die Beklagte ist ein EDV- Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen, welches sich auf den Einbau und die kundenspezifische Anpassung des Warenwirtschaftssystems "B." spe- zialisiert hat. Die Parteien einigten sich im Juni 2008 über das "Installation- & 1 2 - 3 - Einrichtungsvolumen `First Step`". Damit verpflichtete sich die Beklagte, gegen Zahlung von netto 22.141 € ihre "B." zu installieren und einzurichten, insbeson- dere eine Anbindung ihrer Software an von der Klägerin genutzte Online-Shops herbeizuführen. Zur Finanzierung des Vertrages bediente sich die Klägerin eines Lea- singunternehmens, das Vertragspartner der Beklagten wurde, die Leistungen der Beklagten der Klägerin zur Nutzung überließ und - später - alle Rechte aus dem Vertrag auf die Klägerin übertrug. Die Beklagte lieferte ihre Software am 8. August 2008 an die Klägerin und erstellte am 11. August 2008 die an die Leasinggeberin adressierte Rech- nung über netto 22.141 €. Die Klägerin teilte der Leasinggeberin unter dem 8. August 2008 mit, sie habe die Leistungen der Beklagten "fabrikneu, vollstän- dig, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung im Vertrag gemäß, sowie … allen getroffenen Vereinbarungen entsprechend übernommen". Zu diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten gelieferte Software nicht bzw. nicht vollständig funktionstüchtig, was den Parteien bekannt war. Unter dem 14. August 2008 übersandte die Leasinggeberin der Beklagten einen Scheck über die Rechnungssumme, den die Beklagte einlöste. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte ihren Pflichten vollständig nachgekommen war, insbesondere die Schnittstellen zu den Online-Portalen funktionierten. Mit Schreiben vom 7. August 2009 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung des Vertrages, d.h. auf Zahlung von 26.347,79 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der implementierten Software in Anspruch genommen. Das Landge- richt hat die Klage - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen zur 3 4 5 6 - 4 - Frage des Bestehens eines Mangels - abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla- gebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück- verweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 634 Nr. 3, §§ 323, 346 BGB zu, da die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Mangels nicht nachge- kommen sei. Für das Vorliegen eines Mangels sei die Klägerin darlegungs- und be- weispflichtig, da die Leasinggeberin die Leistung der Beklagten abgenommen habe. Die Klägerin sei im Verhältnis zur Leasinggeberin verpflichtet gewesen, die Leistung der Beklagten ordnungsgemäß zu überprüfen. Diese Pflicht habe sie verletzt, indem sie trotz der nicht vollständigen Funktionstauglichkeit der Software der Leasinggeberin die Ordnungsgemäßheit der Leistung mitgeteilt habe. Da die Leasinggeberin sich das Verhalten der Klägerin zurechnen lassen 7 8 9 10 - 5 - müsse, sei in der Zahlung des Preises in Verbindung mit der uneingeschränk- ten Übernahmebestätigung der Klägerin die Abnahmeerklärung zu sehen. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin im Einzelnen vortragen müssen, was zwischen den Parteien hinsichtlich der zu erbringenden Software verein- bart worden sei und welche vereinbarte Funktion nicht habe durchgeführt wer- den können. Änderungswünsche während des Gebrauchs der Software hätten kenntlich gemacht werden müssen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Es fehle an der Darlegung des Vertragsinhalts, einer Abgrenzung zu Anpas- sungsarbeiten und zu den Auswirkungen des Providerwechsels. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen Mangel nicht hinreichend vorgetra- gen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vertrag der Parteien als Werkvertrag einzuordnen ist. Gegenstand des Vertrages war die Anpassung der Software der Beklagten an die Bedürfnisse der Klägerin und die Schaffung von Schnittstellen zu den Online-Shops. Damit schuldete die Beklag- te die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs als Ergebnis einer in- dividuellen Tätigkeit für die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2010 - VII ZR 224/08, NJW 2010, 2200 Rn. 14). Die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs war nicht, wie die Revisi- onserwiderung meint, von nur untergeordneter Bedeutung, so dass es sich nicht um einen Kaufvertrag (vgl. §§ 433, 434 Abs. 2 Satz 1 BGB) handelt. Das folgt aus dem Vertragsinhalt und wird auch durch den Umstand bestätigt, dass 11 12 13 14 - 6 - die Beklagte Anfang August 2008 mit den Arbeiten begann und frühestens En- de September 2008, d.h. nach fast zwei Monaten, ein Online-Shop freigeschal- tet werden konnte. 2. Das Berufungsgericht hat aber die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Mangels nach Abnahme der Werkleistung überspannt. a) Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerschei- nungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer ver- tragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen entspricht der Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin hat von Beginn des Rechtsstreits an vorgetragen, die Beklagte sei ver- pflichtet gewesen, die Schnittstellen zu den Online-Portalen herzustellen und diese Schnittstellen hätten nicht funktioniert, d.h. ein automatischer Datenaus- tausch habe nicht stattgefunden. Diese Probleme beruhten nicht auf eigen- mächtigen Änderungen des von der Beklagten installierten Systems. Dieses sei vielmehr durchgehend nicht funktionsfähig gewesen. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage ausführt, die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, was Inhalt des ursprünglichen Vertrages gewesen sei, ist das nicht nachvollziehbar. Soweit das Berufungsgericht Vermutungen darüber anstellt, ob der Vortrag der Klägerin zu Eingriffen in das installierte Sys- tem zutreffend ist, vermischt es in unzulässiger Weise die Darlegungs- und Be- weisebene. 15 16 17 18 - 7 - 3. Die Klageabweisung des Berufungsgerichts wegen fehlender Darle- gung eines Mangels kann daher keinen Bestand haben. Da das Berufungsge- richt keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des von der Klägerin gel- tend gemachten Rückabwicklungsanspruchs getroffen hat, ist das Berufungsur- teil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat insoweit von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungs- gerichts zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung in Verbindung mit der Übernahmeerklärung der Klägerin vom 8. August 2008 habe die Leasinggeberin das Werk der Beklagten abgenom- men, von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Abnahme im Sinne von § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet die körperli- che Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Bil- ligung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - X ZR 17/92, NJW 1993, 1972, 1974). Die Billigung des Werks kann ausdrücklich erfolgen, indem der Besteller dem Unternehmer das Einver- ständnis mit der Werkleistung mitteilt. Nach den bisherigen Feststellungen kann weder von einer ausdrückli- chen noch von einer konkludenten Abnahme des Werkes der Beklagten ausge- gangen werden. Denn zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung war das Werk nicht bzw. nicht vollständig funktionstüchtig, weil insbesondere Schnittstellen zu den Onlineportalen noch funktionsfähig hergestellt werden mussten. Angesichts der Bedeutung dieser Schnittstellen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass in dem Verhalten der Klägerin oder der Leasinggeberin eine Billigung ihres 19 20 21 22 - 8 - Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht zu sehen war. Vielmehr hatte unter diesen Umständen die Übernahmeerklärung der Klägerin allein den Zweck, die körperliche Übergabe der Software im einwandfreien Zustand zu dokumentie- ren. Ob die Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, mit der Übernahmeer- klärung gegen ihre Pflichten gegenüber der Leasinggeberin verstoßen hat, kann dahinstehen. Ein solcher Verstoß gegen Pflichten aus dem Leasingvertrag, wä- re für die Frage, ob eine Abnahme im Rahmen des Werkvertrags konkludent erklärt wurde, bedeutungslos. Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 1 O 71/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.09.2013 - 5 U 63/12 - 23