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Urteil

3 StR 154/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Heimtücke erfordert das subjektive Merkmal des Ausnutzungsbewusstseins, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat erfasst hat. • Die Spontaneität des Tatentschlusses und ein psychischer Ausnahmezustand können Indizien dafür sein, dass Ausnutzungsbewusstsein fehlt. • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung; mögliche, aber nicht zwingendere alternative Würdigungen rechtfertigen die Aufhebung nicht. • Fehlen ausdrückliche Feststellungen zur Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, kann der Senat aus der Gesamtschau der Urteilsgründe auf den Rücktrittshorizont schließen, sofern dies ermöglicht wird.
Entscheidungsgründe
Heimtücke und Ausnutzungsbewusstsein bei spontanem Tötungsakt • Bei der Heimtücke erfordert das subjektive Merkmal des Ausnutzungsbewusstseins, dass der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat erfasst hat. • Die Spontaneität des Tatentschlusses und ein psychischer Ausnahmezustand können Indizien dafür sein, dass Ausnutzungsbewusstsein fehlt. • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung; mögliche, aber nicht zwingendere alternative Würdigungen rechtfertigen die Aufhebung nicht. • Fehlen ausdrückliche Feststellungen zur Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, kann der Senat aus der Gesamtschau der Urteilsgründe auf den Rücktrittshorizont schließen, sofern dies ermöglicht wird. Die Ehefrau des Angeklagten wollte sich von ihm trennen und hatte bereits Geld von einem gemeinsamen Konto abgehoben. Der Angeklagte drohte wiederholt, sie zu entstellen, und geriet wegen der Abhebung in heftige Erregung. Nach einer Auseinandersetzung verließ er kurz die Wohnung, rief einen Bekannten an und kündigte an, seine Frau zu töten. Er kehrte zurück, ging in das Zimmer, trat von hinten an die Nebenklägerin heran und schnitt ihr mit einem mitgeführten Fleischermesser die Nasenspitze fast ab; ferner fügte er ihr mehrere Schnitte und Stiche im Kopf- und Halsbereich sowie Schnittverletzungen an Händen und Unterarmen zu. Er verließ die Wohnung, ließ das blutende Opfer liegen und erklärte seinem Schwager im Vorbeigehen, er werde nun "das Gleiche" tun. Die Nebenklägerin überlebte nach einer Operation, trägt dauerhafte Narben und Funktionsausfälle an der Hand davon. • Das Landgericht verurteilte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Haft; die Staatsanwaltschaft sah Mord durch Heimtücke verwirklicht und legte Revision ein. • Objektiv lagen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin vor, da sie sich keines Angriffs versah; das Landgericht verneinte jedoch das subjektive Ausnutzungsbewusstsein des Täters und damit das Mordmerkmal der Heimtücke. • Für das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins muss der Täter die Arglosigkeit des Opfers nicht nur äußerlich wahrnehmen, sondern deren Bedeutung für die Tat erfassen; Spontaneität des Tatentschlusses und psychische Erregung können Indizien gegen ein solches Bewusstsein sein. • Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft; sie hat den psychischen Zustand des Angeklagten, die Vorgeschichte und den spontanen Tatentschluss berücksichtigt. • Die vom Generalbundesanwalt gerügten Umstände (fehlende Planung, telefonische Ankündigung, Persönlichkeitsstörung, Begehung vor Zeugen) rechtfertigen keine Rechtsfehlerrüge, weil die vom Landgericht gezogenen Schlüsse möglich und nachvollziehbar sind. • Zum Rücktritt vom Versuch stellte das Landgericht fest, der Angeklagte habe von der Nebenklägerin abgelassen, weil er mit deren Hilfe durch Schwager und Neffe rechnen musste; die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung war nicht ausdrücklich dargelegt. • Der Senat konnte jedoch aus der Gesamtschau der Urteilsgründe schließen, dass der Angeklagte den Tod der Nebenklägerin für möglich gehalten haben dürfte (beendeter Versuch), sodass ein freiwilliger Rücktritt nicht vorlag und einer näheren Prüfung der Freiwilligkeit nicht bedurfte. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Das Landgericht durfte das Mordmerkmal der Heimtücke verneinen, weil die Feststellungen zu äußeren Umständen und zum psychischen Zustand des Angeklagten eine mögliche Schlussfolgerung dahingehend ergaben, dass ihm das Bewusstsein, die Arglosigkeit der Nebenklägerin zur Tat auszunutzen, gefehlt hat. Eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der Beweise liegt vor; abweichende, ebenfalls mögliche Würdigungen rechtfertigen keine Aufhebung. Soweit die Urteilsgründe keine ausdrückliche Darstellung der Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung enthielten, konnte der Senat aus der Gesamtschau schließen, dass der Angeklagte den Tod der Geschädigten für möglich hielt, weshalb kein freiwilliger Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt gegeben war. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.