Leitsatz
X ZR 121/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 2 1 / 1 3 Verkündet am: 12. Juni 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3; Art. 6 Abs.1; Art. 8 Abs. 1 a) Beeinträchtigen außergewöhnliche Umstände (hier: ein Fluglotsenstreik) die Einhaltung des Flugplans eines Luftverkehrsunternehmens, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs darauf zurückgeht, nicht darauf an, ob der Flug von den Umständen unmittelbar betroffen ist oder die Umstände an demselben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flugs vorge- sehenen Flugzeugs eingetreten sind. b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Ver- spätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, be- stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situati- onsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkeh- rungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Fol- gen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können. c) Die Umbuchung von Fluggästen auf andere Flüge ist keine Maßnahme, um eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn es im Einzelfall möglich gewesen wäre, alle Fluggäste eines annullier- ten oder verspäteten Flugs auf einen anderen Flug umzubuchen. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 12. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 2. September 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € pro Person nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Ver- ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annul- lierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung). Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 28. Juni 2011 einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca. Geplante Abflugzeit war 12.25 Uhr; um 14.20 Uhr sollte die Maschine landen. Der Abflug und die Ankunft des Flugs verspäteten sich um etwa drei Stunden und vierzig Minuten. Ursache hierfür 1 2 - 3 - war ein Generalstreik, der am 28. Juni 2011 in Griechenland stattfand. Der Streik, an dem auch die Fluglotsen teilnahmen, führte zu einer zeitweisen Sper- rung des griechischen Luftraums. Er betraf die dem von den Klägern gebuchten Flug am selben Tag vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe kein An- spruch auf die begehrte Ausgleichszahlung zu. Der Streik, der zu der Verspätung geführt habe, sei als außergewöhnli- cher Umstand zu werten. Die Verspätung des gebuchten Flugs sei bereits bei den Vorflügen, deren Umstände in die Bewertung einbezogen werden müssten, entstanden und habe sich auf den Flug nach Palma de Mallorca ausgewirkt. In der Zeit von 6.00 bis 9.00 Uhr habe Eurocontrol die Kontrolle über den griechi- schen Luftraum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine spä- tere Startzeit, nämlich 8.38 Uhr anstatt 6.30 Uhr, zugeteilt. Die Beklagte habe ausreichenden Vortrag zu möglichen Maßnahmen zur Abwendung der Verspätung gehalten und auch die ihr zumutbaren Maßnahmen 3 4 5 6 7 - 4 - getroffen. Jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten sei am 28. Juni 2011 im Ein- satz gewesen. Der Versuch, ein Ersatzflugzeug zu chartern, sei wegen des Mangels an verfügbaren Flugzeugen gescheitert. Dass eine Umbuchung aller oder zumindest einiger Passagiere des streitigen Flugs auf einen anderen Flug hätte gelingen können, sei nicht ersichtlich. Der Beklagten sei auch kein Orga- nisationsverschulden anzulasten. Ihr sei wirtschaftlich nicht zumutbar, bei mo- natlichen Kosten von 500.000 €, die auf die Flugpreise umgelegt werden müss- ten, eine Ersatzmaschine vorzuhalten. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Luftverkehrsunternehmens, bei der Festlegung der Flugumläufe allgemein eine Mindestzeitreserve einzuplanen, die in allen Fällen des Eintritts außergewöhnli- cher Umstände ausreichend sei. Die von der Beklagten eingeplante Stunde sei nicht als zu geringe Zeitreserve anzusehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Den Klägern steht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO zu. Zwar mussten sie bei dem Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca eine Ankunftsver- spätung von mehr als drei Stunden hinnehmen, was grundsätzlich einen Aus- gleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung begründet (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 - Nelson/Lufthansa; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 127/11, RRa 2013, 237 = NJW-RR 2013, 1065). Die Verspätung ist je- doch durch von der Beklagten nicht zu vermeidende außergewöhnliche Um- stände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung verursacht worden, die die- sen Anspruch ausschließen. 8 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Streik der Fluglotsen in Griechenland, dessentwegen Eurocontrol die Kontrolle über den Luftraum übernommen und dem Flug von München nach Korfu eine späte- re Startzeit zugeteilt hatte, geeignet war, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu begründen. a) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, verlangt nach sei- nem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicher- weise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommen- de - besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung be- einträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammen- hang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen De- fekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das, wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu be- herrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/09, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 23 - Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil Sturge- on/Condor, aaO; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 - McDonagh/Ryanair). Der Bundesgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnliche Umstände begründen, son- dern Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens 10 11 - 6 - sind (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - X ZR 76/07, NJW 2010, 1070 = RRa 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 16; Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 10). Dabei unterliegt die Prüfung, ob ein technisches Prob- lem auf ein Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Aus- führung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, dem nationalen Richter (EuGH, Wallentin- Hermann/Alitalia, aaO Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 194, 258 Rn. 17; BGH, NJW 2014, 861 Rn. 11). Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann her- anzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispiel- haft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außer- gewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (zur Ankündigung eines Piloten- streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände vgl. BGHZ 194, 258 Rn. 17). b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ange- nommen, dass der Streik der griechischen Fluglotsen außergewöhnliche Um- stände begründen konnte. (1) Bei diesem Streik, der infolge der Übernahme der Vergabe der Start- zeiten durch Eurocontrol zu Verspätungen bei den Griechenlandflügen und in- folgedessen auch zu Verzögerungen bei nachfolgend vorgesehenen Umläufen führte, handelt es sich um einen Umstand, der die Luftverkehrsabläufe im euro- päischen Luftraum beeinträchtigte, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände aufrechterhalten werden musste und Ver- spätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den 12 13 14 - 7 - Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache der Verspätung war folglich ein von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkender Umstand. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Si- cherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beein- flusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks BGHZ 194, 258 Rn. 19, 20). (2) Dem steht auch nicht entgegen, dass der von den Klägern gebuchte Flug vom dem Streik und seinen Auswirkungen nicht unmittelbar betroffen war. Entgegen der Auffassung der Revision sind jedenfalls Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Annahme, außergewöhnliche Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar (auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sich die außergewöhnlichen Um- stände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz- und Mittelstrecken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen. Die Fluggast- rechteverordnung setzt diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch steuern. Wenn daher auch bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung erforderlich machen oder die erhebliche Verspätung von Flügen verursachen, kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf 15 16 - 8 - den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem der vorangegangenen Umläufe darstellen. Dieses Normverständnis wird durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung gestützt. Danach soll von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen wer- den, wenn eine Entscheidung des "Flugverkehrsmanagements" zu einem ein- zelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Ver- spätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt. Danach legt auch der Verordnungsgeber zugrunde, dass ein Flugzeug üblicherweise an einem Tag bei mehreren Flügen eingesetzt wird und dass sich außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Folgeflüge auswir- ken können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Finnair/Lassooy (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, NJW 2013, 361 = RRa 2012, 281 Abs. 37 - Fin- nair/Lassooy). In dem dort entschiedenen Fall hatte das Luftverkehrsunterneh- men mehrere Flüge an mehreren, einem bereits beendeten Streik nachfolgen- den Tagen umorganisiert und dem Kläger die Beförderung verweigert, weil sie an seiner Stelle einen von dem Streik betroffenen Fluggast befördern wollte. Der Gerichtshof hat hierin keine Rechtfertigung für die Beförderungsverweige- rung gesehen und ausgesprochen, dass einem Luftverkehrsunternehmen nicht erlaubt werden könne, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste, in angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es be- rechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu er- weitern (Rn. 34). Abgesehen davon, dass Art. 4 Fluggastrechteverordnung oh- nehin eine Beförderungsverweigerung aufgrund außergewöhnlicher Umstände 17 18 - 9 - nicht vorsieht, war der von dem Kläger Lassooy gebuchte Flug von den außer- gewöhnlichen Umständen auch nicht betroffen. 2. Gegebenheiten wie der in Rede stehende Fluglotsenstreik begrün- den nicht zwangsläufig außergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (EuGH, Wallentin- Hermann/Alitalia, aaO Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11). Das Luftverkehrsunter- nehmen muss mithin alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch Umstände wie den im Streitfall zu beurteilenden Streik genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen. a) Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Un- übersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Be- einträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunterneh- men zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annullie- rungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Auf- wand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte. Wenn die Fluggastrechteverordnung nach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Är- 19 20 - 10 - gernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung - und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung - entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der Verordnungsgeber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nach- zukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden. b) Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, be- stimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situati- onsabhängig zu beurteilen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10, NJW 2011, 2865 = RRa 2011, 125 - Eglītis und Ratnieks/Air Baltic Rn. 30). Zum einen kommt es darauf an, welche Vor- kehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügi- ge Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im We- sentlichen einzuhalten (nachfolgend zu (1)). Zum anderen muss das Luftver- kehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsäch- lich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Ge- bote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert (nachfolgend zu (2)). Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnli- cher Umstände begegnen zu können (nachfolgend zu (3)). 21 - 11 - (1) Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flü- gen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern (BGH, NJW 2014, 861 = RRa 2014, 25 Rn. 20, 21). Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flotte vorhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftre- ten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Beeinträchti- gungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewis- sen Zeitreserve zwischen zwei Flügen (EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 28). Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 29), muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt (EuGH, Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 31); dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Kon- stellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab. (2) Treten jedoch außergewöhnliche Umstände auf oder zeichnet sich hinreichend konkret ab, dass solche Umstände demnächst auftreten werden, muss das Luftverkehrsunternehmen versuchen, gravierende Beeinträchtigun- gen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser Si- tuation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chartern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können. Auch insoweit gilt, dass die Maßnahmen zumutbar sein müssen. (3) Vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen für den eventuellen Eintritt außergewöhnlicher Umstände müssen hingegen grundsätzlich nicht er- griffen werden. Wenn der Unionsgerichtshof betont, dass die zu treffenden 22 23 24 - 12 - Maßnahmen der Situation angepasst und zu dem Zeitpunkt, zu dem die außer- gewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftverkehrsunternehmen tragbar sein müssen (EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia, aaO Rn. 40, 42; Eglītis und Ratnieks/Air Baltic, aaO Rn. 29), trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass sich nur mit Blick auf eine konkrete Situation abschätzen lässt, in welchem Umfang und mit welcher Zielrichtung Maßnahmen erforderlich sind, um trotz außergewöhnlicher Umstände Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglich- keit zu vermeiden oder zumindest zu mildern. Da Art und Umfang der sinnvollen Maßnahmen von der Natur und der Reichweite des eingetretenen oder drohen- den außergewöhnlichen Umstands und damit auch von Umfang und Dauer der Betroffenheit der Fluggäste abhängen, lässt sich mit Blick hierauf auch ein deut- lich zuverlässigerer Maßstab für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit be- stimmter Maßnahmen gewinnen. Für postulierte vom Einzelfall unabhängige Vorkehrungen gegen die Folgen außergewöhnlicher Umstände fehlte es hinge- gen an einem handhabbaren Maßstab. Die Fluggastrechteverordnung enthält hierzu keine Vorgaben, und es stünde im Widerspruch zu der unionsrechtlich gebotenen flexiblen und situationsabhängigen Beurteilung der Zumutbarkeit, würden sie gleichwohl für geboten erachtet. Dies verdeutlicht insbesondere der von den Parteien im Streitfall disku- tierte Gesichtspunkt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Luftver- kehrsunternehmen Ersatzflugzeuge vorhalten muss. Für die Formulierung von Anforderungen an die Vorhaltung fehlt nicht nur ein aus der Verordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften ableitbarer Maßstab. Es müsste vielmehr auch der Versuch scheitern, einen solchen Maßstab aus der betrieblichen Praxis der Luftverkehrsunternehmen abzuleiten, da Art und Umfang der sinnvollen perso- nellen und sachlichen betrieblichen Reserven vom Zuschnitt des einzelnen Be- triebs, der Zusammensetzung der Flotte und einer Vielzahl weiterer Umstände abhängen. Eine Beeinträchtigung des von der Fluggastrechteverordnung ange- 25 - 13 - strebten hohen Schutzniveaus ergibt sich hieraus nicht, da dieses nicht durch erhöhte Anforderungen an die Organisation und Zuverlässigkeit des Flugbe- triebs erreicht werden soll, sondern dadurch, dass den Fluggästen in den in der Verordnung geregelten Fällen Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen zustehen. Hat etwa ein technischer Defekt eine Annullie- rung oder große Verspätung zur Folge, hat das Luftverkehrsunternehmen hier- für unabhängig davon einzustehen, ob es etwa durch größere sachliche Res- sourcen die Annullierung oder Verspätung wegen dieses Defekts hätte vermei- den können. Umgekehrt gilt aber auch in den Fällen außergewöhnlicher Um- stände, dass den Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen bilden. 3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe alle zu- mutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um die Verspätung des von den Klägern gebuchten Fluges zu vermeiden, hält hier- nach der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Die von der Beklagten vorgesehene Zeitreserve zwischen den ein- zelnen für den 28. Juni 2011 vorgesehenen Flügen hat das Berufungsgericht für ausreichend erachtet; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision meint, die Beklagte hätte die Zeitreserve so bemessen müssen, dass sie damit die Folgen des Fluglotsenstreiks hätte auffangen können, ist dies wie ausgeführt unzutreffend. b) Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsge- richts, die Beklagte habe alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergrif- fen, um den streikbedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. 26 27 28 - 14 - (1) Zu der Möglichkeit, Aushilfsgerät und Aushilfspersonal einzusetzen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass am 28. Juni 2011 jedes der 24 Flugzeuge der Beklagten im Einsatz und weitere 14 Flugzeuge verchartert waren und der Versuch der Be- klagten, ein Ersatzflugzeug zu chartern, gescheitert ist, nicht zuletzt deswegen, weil durch den den gesamten griechischen Luftraum betreffenden Streik ein Mangel an verfügbaren Flugzeugen herrschte. (2) Die Maßnahmen, die die Beklagte zur Reorganisation ihres Flugbe- triebs mit den vorhandenen persönlichen und sachlichen Mitteln getroffen hat, sind gleichfalls nicht zu beanstanden. (a) Selbst wenn ein den Flugbetrieb beeinträchtigender Streik angekün- digt ist, verbleibt den hiervon betroffenen Luftverkehrsunternehmen in der Regel nur eine kurze Zeitspanne, um auf die eingetretene oder drohende Situation zu reagieren und insbesondere Verspätungen auszugleichen. In Anbetracht der in der Regel komplexen Entscheidungssituation ist dem Luftverkehrsunternehmen der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen (BGHZ 194, 258 Rn. 33). (b) Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehal- ten, die Flüge von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart zu annul- lieren, um in Stuttgart rechtzeitig starten zu können. In diesem Fall hätte die Beklagte eine Beförderung der Passagiere der Vorflüge am 28. Juni 2011 nicht sicherstellen können und damit die durch die Verspätung entstehenden Unan- nehmlichkeiten nicht vermieden, sondern nur in Form der Folgen einer Annullie- rung auf andere Flugpassagiere verlagert. Dazu war sie nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Nichtdurchführung ei- nes einzelnen Flugs aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Regel nicht 29 30 31 32 - 15 - allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil statt dessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können (BGHZ 194, 258 Rn. 33). Für die Konstellation des Streitfalls gilt nichts anderes. Wenn die Beklagte sich dafür entschieden hat, im Interesse aller Fluggäste, die sie an diesem Tag zu beför- dern hatte, sämtliche Flüge wenn auch verspätet durchzuführen und somit allen Reisenden ein Ankommen am Zielort zu ermöglichen, so bewegt sich diese Or- ganisationsentscheidung innerhalb des dem Luftverkehrsunternehmen zuzubil- ligenden Spielraums und ist bedenkenfrei. (c) Zur Vorhaltung von Ersatzflugzeugen als Reserve für den Störfall war die Beklagte wie ausgeführt nicht verpflichtet. 4. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Beru- fungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Umbuchung aller oder zumindest einiger Passagiere auf einen anderen Flug ersichtlich nicht ge- lungen sei. Dieser Angriff gegen das angefochtene Urteil verkennt, dass die Umbu- chung einzelner oder aller Fluggäste auf einen anderen Flug nach der Systema- tik der Verordnung keine Maßnahme ist, um eine Annullierung oder eine große Verspätung zu vermeiden, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, eine Aus- gleichszahlung abzuwenden, obwohl eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist. a) Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii und iii der Verordnung ist eine Ausgleichszahlung nicht geschuldet, wenn der betroffene Fluggast ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält, das es ihm ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abzufliegen und das Endziel zu erreichen. Dieser Aus- schlusstatbestand steht selbständig neben dem Ausschlusstatbestand in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. Er greift hinsichtlich der Fluggäste, die ein solches An- 33 34 35 36 - 16 - gebot erhalten, auch dann, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht oder mit zumutbaren Maßnahmen hätte vermieden wer- den können. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit, einzelne oder alle Fluggäste auf einen anderen Flug umzubuchen, kein Kriterium dafür ist, ob sich eine Annullie- rung oder eine große Verspätung eines Flugs mit zumutbaren Maßnahmen hät- ten vermeiden lassen. Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesge- richtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungs- vorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer be- stimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13). Im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO sind deshalb nur Umstände zu berücksichtigen, mit denen die Annullierung oder große Verspätung dieses Beförderungsvorgangs hätte vermieden werden können. Die individuelle Umbu- chung einzelner Fluggäste ist ein davon zu unterscheidender Vorgang, der nur einzelne Fluggäste betrifft. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall für alle Fluggäste eines annullier- ten oder verspäteten Flugs eine Umbuchungsmöglichkeit bestanden hätte. Auch in dieser Konstellation betrifft die Umbuchung nicht den annullierten oder verspäteten Flug als einheitlichen Beförderungsvorgang, sondern die Beförde- rung einzelner Fluggäste. 37 38 - 17 - b) Der Umstand, dass das Luftverkehrsunternehmen im Falle einer An- nullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c FluggastrechteVO verpflichtet ist, dem Fluggast auf dessen Verlangen eine an- derweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen oder einen vom Fluggast gewünschten späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Fluggast auch im Falle einer großen Verspätung Ansprüche dieses Inhalts hat, obwohl Art. 6 der Verordnung nur Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a vorsieht und selbst diese davon abhängig macht, dass die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt. Auch im Falle einer Annullierung ist eine Umbuchung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c eine Unterstützungsleistung, die unabhängig von einer Ausgleichszahlung geschuldet ist und gegebenenfalls neben einen Anspruch aus Art. 7 tritt, sofern die anderweitige Beförderung nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nrn. ii oder iii FluggastrechteVO entspricht. Dies bestätigt, dass die Möglichkeit einer Umbuchung keinen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung relevanten Umstand, sondern eine individu- elle Maßnahme zur Beförderung einzelner Fluggäste darstellt. Die Verweige- rung einer geschuldeten Umbuchung kann danach zu Schadensersatzansprü- chen des Fluggasts führen, nicht aber dazu, dass eine Annullierung, die mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar war, dennoch als vermeidbar angesehen werden kann. Für den Fall einer großen Verspätung können sich jedenfalls kei- ne weitergehenden Ansprüche des Fluggasts ergeben. 39 40 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Die Richter Dr. Bacher und Hoffmann können wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier-Beck Schuster Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 17.12.2012 - 447 C 3825/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 02.09.2013 - 1 S 3/13 - 41