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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 61/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/13 vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Feststellung hier: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 17. Juni 2014 beschlossen: Der als Gegenvorstellung zu behandelnde "zulässige Rechts- behelf" des Klägers gegen die Wertfestsetzung im Senatsbe- schluss vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Festsetzung des Werts ist nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 1 BRAO un- anfechtbar. Der "Rechtsbehelf" des Klägers ist als Gegenvorstellung zu behan- deln, gibt dem Senat nach nochmaliger Prüfung aber keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO, § 63 Abs. 3 GKG. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die es rechtfertigen könnten, von dem in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangstreitwert von 5.000 € ab- zuweichen. Solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht der Kläger allein geltend, der Senat habe das vorliegende Verfahren mit seinem weiteren damals beim Senat anhängigen Rechtsmittel gemäß der - hier aller- dings nicht anwendbaren (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, §§ 93, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - Vorschrift des § 147 ZPO verbinden müssen. Für die gesondert beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsmittelverfahren hätte auch bei ihrer Verbindung durch den Senat jeweils ein gesonderter Streitwert für den Zeit- 1 2 - 3 - raum vor der Verbindung festgesetzt werden müssen, weil die bis dahin ange- fallenen Gebühren von der Verbindung unberührt bleiben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 147 Rn. 10; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 147 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dem steht die vom Kläger zitierte Kommentarstelle nicht entgegen, welche die Bewertung mehrerer ehrverletzender Äußerungen betrifft und auf die beiden Rechtsmittel des Klägers mit ihren sich unterscheidenden Streitgegenständen nicht über- tragbar ist. Im Übrigen bestand keine - vom Kläger aufgrund vermeintlicher ge- bührenrechtlicher Folgen angenommene - Pflicht zur Prozessverbindung. Letz- tere steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 VwGO im Ermessen des Gerichts und war hier nicht geboten. Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH I 3/12 -