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Entscheidung

5 StR 251/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 5 1 / 1 4 (alt: 5 StR 327/13) vom 18. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Lübeck vom 19. Februar 2014 in den Strafaussprüchen wegen der Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. April 2013 un- ter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 5. August 2013 (5 StR 327/13, NStZ 2014, 167) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache in- soweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit dem an- gefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichte- te Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge im Wesentli- chen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Be- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: „Die Einzelstrafenbildung bei den Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 wird nicht bestehen bleiben können. Die Strafkammer hat dargelegt, dass zwar die allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte für sich allein genommen die Annahme minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG bei den Taten 1 bis 4 und 6 bis 8 nicht zulassen, diese jedoch we- gen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG gleichwohl vorliegen. Deshalb ist sie bei diesen Straftaten von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen (UA S. 8). Dabei hat sie jedoch über- sehen, dass neben dem vertypten Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe zusätzlich derjenige der Beihilfe nach § 27 StGB vorliegt. Da die Strafkammer diesen Milderungsgrund ausdrück- lich nicht bei der Prüfung der minder schweren Fälle „verbraucht” hat, hätte sie den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG wegen §§ 27, 49 Abs. 1 StGB auf einen Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten mildern müssen. Das ist nicht geschehen. Ange- sichts der eindeutigen Formulierungen des Landgerichts war ei- ne zu einem anderen Ergebnis führende kontextgebundene Aus- legung der Strafzumessungserwägungen nicht möglich. Der Rechtsfehler geht hier auch zu Lasten des Angeklagten, weil die Strafkammer bei der Prüfung etwaiger Sperrwirkungen aus den §§ 30 und 29a BtMG weiter übersehen hat, dass auch dort Strafrahmen für minder schwere Fälle existieren, die ebenso wie bei § 30a Abs. 3 BtMG einer Prüfung hätten unterzogen werden müssen. Da auch bei dem im Wege der Gesetzeskonkurrenzen verdrängten Tatbestand des § 30 BtMG zwei vertypte Milde- rungsgründe vorliegen, kann denkgesetzlich nicht mehr ausge- schlossen werden, dass die Strafkammer bei ordnungsgemäßer Prüfung eine Sperrwirkung von sechs Monaten als unterster Strafrahmen verneint hätte. Da die für die Taten 2 bis 4 und 6 verhängten Einzelfreiheitsstra- fen jeweils nahe bei der von der Strafkammer angenommenen Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe liegen und die - 4 - Einzelfreiheitsstrafen der Taten 7 und 8 (gleiche Handelsmenge wie bei Tat 1) darauf ersichtlich aufbauen, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Demzufolge kann auch die an sich gerechtfertigt erscheinende Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.“ Dem tritt der Senat bei. Die Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Mo- naten Freiheitsstrafe für Tat 5 wird von dem Rechtsfehler nicht berührt und hat deswegen Bestand. Gleiches gilt für die zugehörigen Feststellungen, weil nun- mehr nur noch Wertungsfehler in Frage stehen. Das neue Tatgericht kann er- gänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widerspre- chen. Basdorf Sander Schneider König Bellay 2