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Urteil

5 StR 60/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die besondere Schwere der Schuld nach §57a Abs.1 Nr.2 StGB ist auch bei kumulierten Taten zu prüfen; das Tatgericht muss alle relevanten Umstände gewichten. • Falschbezichtigungen Dritter können nicht generell als zulässiges Verteidigungsverhalten gewertet werden, wenn sie die Grenzen der Verteidigung eindeutig überschreiten und Rückschlüsse auf eine verwerfliche Täterhaltung zulassen. • Die Instrumentalisierung und psychische Schädigung von Kindern durch den Täter sowie ein innerer kriminologischer Zusammenhang zwischen vorausgegangener Vergiftung und späterer Tötung sind gewichtige Umstände für die Annahme besonderer Schuldschwere.
Entscheidungsgründe
Besondere Schwere der Schuld bei kumulierten Taten und Instrumentalisierung von Kindern • Die besondere Schwere der Schuld nach §57a Abs.1 Nr.2 StGB ist auch bei kumulierten Taten zu prüfen; das Tatgericht muss alle relevanten Umstände gewichten. • Falschbezichtigungen Dritter können nicht generell als zulässiges Verteidigungsverhalten gewertet werden, wenn sie die Grenzen der Verteidigung eindeutig überschreiten und Rückschlüsse auf eine verwerfliche Täterhaltung zulassen. • Die Instrumentalisierung und psychische Schädigung von Kindern durch den Täter sowie ein innerer kriminologischer Zusammenhang zwischen vorausgegangener Vergiftung und späterer Tötung sind gewichtige Umstände für die Annahme besonderer Schuldschwere. Der Angeklagte war seit 1985 verheiratet und wollte die Ehe wiederherstellen, nachdem er aus dem Ausland zurückgekehrt war. Er gab heimlich zerkleinertes Neuroleptikum seiner damals zwölfjährigen Tochter mit der Anweisung, es der Mutter in den Tee zu mischen; die Frau erlitt schwere gesundheitliche Ausfälle. Nachdem die Frau die Scheidung betrieb, erschoss der Angeklagte sie in der Kirche von hinten mit einer mitgebrachten Flinte. Er veranlasste seine Kinder, die Leiche wegzutragen und Blutspuren zu beseitigen; beide Kinder wurden hierdurch schwer traumatisiert und medizinisch behandelt. Der Angeklagte floh kurz nach Österreich, stellte sich aber später der Polizei. In der Untersuchung äußerte er gegenüber einem Sachverständigen, sein Sohn habe die Taten begangen; er räumte teilweise die Medikamentengaben anders ein. Das Landgericht verurteilte zu lebenslang und verneinte die besondere Schwere der Schuld; dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. • Das Revisionsgericht prüft auf Sachrüge, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (§57a Abs.1 StGB). • Die Schwurgerichtskammer hat die Falschbezichtigung des Sohnes als zulässiges Verteidigungsverhalten gewertet, ohne zu prüfen, ob sie die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet; nach ständiger Rechtsprechung kann die bezichtigende Falschbehauptung eines offensichtlich Unschuldigen Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Täterhaltung zulassen und somit die Schuldschwere erhöhen. • Die Instrumentalisierung der Kinder bei der Spurenbeseitigung und die daraus resultierenden erheblichen psychischen Schäden sind Umstände von besonderem Gewicht, die das Tatgericht in die Prüfung der besonderen Schuldschwere einzubeziehen hatte. • Das Tatgericht hat fehlerhaft angenommen, die vorausgegangene Vergiftung stehe nicht in ausreichendem inneren Zusammenhang zum späteren Mord; zeitliche Nähe und identische Zielrichtung (Durchsetzung des Willens gegenüber derselben Person unter Instrumentalisierung der Kinder) begründen einen kriminologischen Zusammenhang. • Das Tatgericht hat außerdem nicht berücksichtigt, dass die Taten während laufender Bewährung wegen einer früheren Verurteilung begangen wurden, was die Schuld schwerer wiegen kann. • Wegen dieser wertenden Rechtsfehler ist die Entscheidung zur Verneinung der besonderen Schwere der Schuld aufzuheben; die Feststellungen können grundsätzlich bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig. • Für die neue Verhandlung ist zu beachten, dass das Tatgericht einen Ermessensspielraum hat, ob es die besondere Schuldschwere bereits beim Mord prüft und danach die Gesamtstrafe bemisst oder eine Gesamtwürdigung vornimmt (§57b StGB). Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als die besondere Schwere der Schuld verneint wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Das Revisionsgericht lässt die sonstigen Feststellungen in der Hauptsache bestehen, da es sich vorwiegend um Wertungsfehler handelt; das Landgericht muss nun die zuvor nicht oder unzureichend gewürdigten Umstände (u. a. Falschbezichtigung des Sohnes, Instrumentalisierung und traumatische Schädigung der Kinder, innerer Zusammenhang zwischen Vergiftung und Tötung, Begehung während Bewährung) bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld und gegebenenfalls bei der Gesamtstrafenbildung neu und rechtsfehlerfrei abwägen und entscheiden.