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Beschluss

I ZR 49/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Roman "Tarzan of the Apes" war in Deutschland urheberrechtlich nicht mehr geschützt und damit zum Teil gemeinfrei; Schutz endete spätestens am 31.12.2000. • Bei Anwendung der einschlägigen Staatsverträge und internationalen Abkommen bestimmt sich die Schutzdauer für Werke aus Drittstaaten durch einen Schutzfristenvergleich nach dem Welturheberrechtsabkommen; daraus folgt im Streitfall kein Schutz bis 2020. • Die Revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS- und WCT-Regelungen finden auf das Werk keine Schutzverlängerung, weil das Werk im Ursprungsland bei deren Inkrafttreten bereits gemeinfrei war. • Die Verwendung der Bezeichnungen "Tarzan", "Tarzan of the Apes" oder "Tarzan bei den Affen" als Titelangabe einer Verfilmung ist durch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gedeckt, sofern keine Sittenwidrigkeit vorliegt.
Entscheidungsgründe
Tarzan-Roman: Schutzdauerermittlung nach internationalen Abkommen und zulässige Titelnutzung • Der Roman "Tarzan of the Apes" war in Deutschland urheberrechtlich nicht mehr geschützt und damit zum Teil gemeinfrei; Schutz endete spätestens am 31.12.2000. • Bei Anwendung der einschlägigen Staatsverträge und internationalen Abkommen bestimmt sich die Schutzdauer für Werke aus Drittstaaten durch einen Schutzfristenvergleich nach dem Welturheberrechtsabkommen; daraus folgt im Streitfall kein Schutz bis 2020. • Die Revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS- und WCT-Regelungen finden auf das Werk keine Schutzverlängerung, weil das Werk im Ursprungsland bei deren Inkrafttreten bereits gemeinfrei war. • Die Verwendung der Bezeichnungen "Tarzan", "Tarzan of the Apes" oder "Tarzan bei den Affen" als Titelangabe einer Verfilmung ist durch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gedeckt, sofern keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Die Klägerin, ein Filmproduktionsunternehmen, will den 1912 erstmals in den USA erschienenen Roman "Tarzan of the Apes" verfilmen. Die Beklagte, Inhaberin nahezu aller Rechte am Roman, wehrt sich und behauptet, das Werk sei in Deutschland bis zum 31.12.2020 geschützt. Die Klägerin hält den Schutz in Deutschland für erloschen (31.12.2000) und begehrt Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber keine Ansprüche wegen Verfilmung oder Verwendung der Titelangaben hat. Vorinstanzen stritten über die Schutzdauer; das OLG München gab der Klägerin statt. Die Revision der Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen. Streitig war insbesondere, welche internationalen Abkommen und welche nationale Rechtsgrundlage für die Berechnung der Schutzdauer maßgeblich sind und ob Titelschutzansprüche der Beklagten wegen § 23 Nr. 2 MarkenG ausscheiden. • Anwendbares Recht: Für die Beurteilung des inländischen Schutzes ist deutsches Urheberrecht nach den Staatsverträgen anzuwenden; internationale Übereinkünfte sind bei der Schutzdauer zu berücksichtigen (§ 121 UrhG, ROM-II-Grundsätze). • Welturheberrechtsabkommen (WUA): Das WUA verdrängt abweichende Bestimmungen des älteren Übereinkommens von 1892 insoweit, als seine Art. IV Abs. 4–6 einen Schutzfristenvergleich ermöglicht; danach ist dem Werk in Deutschland kein längerer Schutz als im Ursprungsstaat (USA) zu gewähren. In den USA endete der Schutz durch aufeinanderfolgende Verlängerungen faktisch am 31.12.1987, damit reduziert sich der inländische Schutz. • Bestandsschutz (Art. XIX WUA): Rechte, die vor Inkrafttreten des WUA erworben wurden, bleiben insoweit bestehen; dadurch blieb die inländische Schutzfrist bis zum 31.12.2000 erhalten. Die spätere Verlängerung auf 70 Jahre infolge des UrhG aF genießt für vom WUA erfasste Werke keinen Bestandsschutz, soweit der Schutzfristenvergleich zu einer Kürzung führt. • Berner Übereinkunft, TRIPS, WCT: Die revidierte Berner Übereinkunft sowie TRIPS und WCT finden auf dieses Werk keine schützende Anwendung, weil das Werk im Ursprungsland bei Inkrafttreten dieser Abkommen bereits gemeinfrei war; daher ergeben sie keine Verlängerung des Schutzes in Deutschland. • EU-Richtlinie (Richtlinie 2006/116/EG) und § 137f UrhG: Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie führt zur Anwendung der 70-Jahres-Frist auf Werke, die am 1.7.1995 in mindestens einem Mitgliedstaat noch geschützt waren; indes endet der in den Mitgliedstaaten gewährte Schutz zugleich mit dem Ende des Schutzes im Ursprungsland gemäß Art. 7 der Richtlinie, sodass hier der Schutz spätestens am 31.12.1987 endete und jedenfalls nicht über den inländisch bestandsgeschützten Zeitraum (31.12.2000) hinausgeht. • Titelschutz/Markenrecht: Für die Verwendung der Bezeichnungen "Tarzan" etc. gilt in Deutschland § 23 Nr. 2 MarkenG als Schutzschranke; die Klägerin darf die Titelangaben zur Beschreibung einer Verfilmung verwenden, solange die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Eine Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, da keine inländische Urheberrechtsverletzung gegeben ist und keine sonstigen berechtigten Interessen der Beklagten verletzt werden. • Verfahrensrecht/Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind international zuständig; als Recht des Schutzlandes ist deutsches Recht nach Art. 8 ROM-II/§ 32 ZPO anzuwenden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin kann den Roman verfilmen und die Bezeichnungen "Tarzan", "Tarzan of the Apes" bzw. "Tarzan bei den Affen" zur Kennzeichnung der Verfilmung verwenden. Der BGH hat festgestellt, dass der urheberrechtliche Schutz des Romans in Deutschland am 31.12.2000 endete; eine darüber hinausgehende Schutzdauer bis 2020 kommt nicht zu Anwendung, weil der Schutzfristenvergleich nach dem Welturheberrechtsabkommen und die Stellung des Ursprungslands (USA) eine Kürzung bewirken. Internationale Abkommen wie die revidierte Berner Übereinkunft, TRIPS und WCT begründen keinen weitergehenden Schutz, da das Werk im Ursprungsland bei deren Inkrafttreten bereits gemeinfrei war. Zudem stehen titelschutzrechtliche Ansprüche der Beklagten der Verwendung der Bezeichnungen nicht entgegen, weil § 23 Nr. 2 MarkenG greift und keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Die Beklagte hat damit keinen Anspruch auf Unterlassung oder andere Ansprüche gegen die Klägerin in Deutschland.