II ZR 29/13
BGH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Juni 2014 II ZR 29/13 EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwerdewert bei Einziehung eines Geschäftsanteils an einer Komplementär-GmbH: Einfluss des Unternehmenswerts der KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 2.10.2014 BGH , 24.6.2014 - II ZR 29/13 EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwerdewert bei Einziehung eines Geschäftsanteils an einer Komplementär-GmbH: Einfluss des Unternehmenswerts der KG Der Wert der Beschwerde einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils. Ist die GmbH Komplementärin einer KG, so kommt der Wert der KG bei der Bestimmung des Werts des Geschäftsanteils nur dann zum Tragen, wenn die GmbH am Vermögen der KG beteiligt ist. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I ZR 2 9 / 1 3 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 18.650 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 gemacht ist. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650 aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert habe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten als Komplementär-GmbH und der I. GmbH & Co. KG der Wert des vom Kläger an der I. GmbH & Co. KG gehaltenen Kommanditanteils hinzuzurechnen sei. Dem kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der Beklagten als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen Unternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteilen abgebildet wird. Der Unternehmenswert der KG hat nur dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran gehaltenen Geschäftsanteile, wenn - wie hier nicht - die GmbH am Vermögen der KG beteiligt ist. Nach den eigenen Angaben der Beklagten bewegt sich der Wert der GmbH "im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000 ". Der Kläger ist am Stammkapital der Beklagten mit 74,6 % beteiligt. Bei einem Stammkapital von 25.000 einem Wert der Beteiligung von 18.650 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.06.2014 Aktenzeichen: II ZR 29/13 Rechtsgebiete: Kommanditgesellschaft (KG) Normen in Titel: EGZPO § 26 Nr. 8