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Entscheidung

IX ZA 26/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 2 6 / 1 3 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 24. Juni 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014, durch den der Antrag der Klägerin auf Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 abge- lehnt wurde, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 15. Mai 2014 die von der Klägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags vorgetragenen Argumente in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie der beab- sichtigten Rechtsbeschwerde eine Erfolgsaussicht verleihen können. Er hat un- ter diesem Gesichtspunkt den Vortrag für nicht durchgreifend erachtet und hat 1 - 3 - insoweit seinem den Antrag ablehnenden Beschluss eine kurze zusammenfas- sende Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver- fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün- dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei- ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die ergänzende Begründung einer Ent- scheidung zu erzwingen, die als unanfechtbare Entscheidung (§ 127 Abs. 2, § 567 ZPO) keiner Begründung bedurfte (vgl. BVerfG NJW 1979, 1161; 1994, 574; 1998, 3484 f). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 1 O 15/11 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.07.2013 - 15 U 105/13 - 2