Entscheidung
4 StR 195/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 9 5 / 1 4 vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 9. Dezember 2013, soweit es ihn be- trifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlass bestand. 1 2 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 2014 ausgeführt: „Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung festgestellt, dass der Angeklagte ‚sich entschuldigt und 500 Euro Schmerzensgeld gezahlt hat‘ (UA 26) – offensichtlich an das (einzige) Tatopfer R. W. . Dies legt einen Ausgleich mit dem Geschädigten im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nahe. Es stellt daher einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob diese Wiedergutmachungs- bemühungen des Angeklagten die Voraussetzungen des Täter-Opfer- Ausgleichs erfüllen. Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vor- liegens der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001, 346).“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachse- nen richtet (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 5 StR 114/12, Rn. 8). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 3 4 5