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Entscheidung

5 StR 257/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 5 7 / 1 4 vom 2. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der für die Bedrohung verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der für die Bedrohung der Nebenklägerin verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 – 2 StR 292/08, und vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay 1