Leitsatz
IX ZR 261/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 261/12 Verkündet am: 3. Juli 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 1; InsO §§ 87, 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 2 Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbro- chenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren an- gemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2012 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 39 Kläger sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage L. straße … in M. . Sie hatten jeweils die I. GmbH & Co. KG als Bauträgerin mit der schlüsselfertigen Erstellung der Wohneinhei- ten beauftragt und an diese die im Dezember 2005 im Zusammenhang mit ei- nem Abnahmetermin angeforderte, vertragsgemäß nach vollständiger Fertig- stellung fällige letzte Kaufpreisrate in Höhe von 3,5 v.H. des Gesamtkaufpreises gezahlt. Die Bauträgerin wurde im Dezember 2006 mit anderen Gesellschaften zur I. KG (nachfolgend auch: Schuldnerin) verschmolzen. 1 - 3 - Die Kläger haben diese Gesellschaft im Jahr 2009 auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten sowie auf Auskunft über gezogene Nutzungen aus den gezahlten Beträgen und Herausgabe dieser Nutzungen verklagt. Zur Begrün- dung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die letzte Kaufpreisrate sei zu Unrecht angefordert worden, weil die Wohnanlage im Dezember 2005 nicht wirksam abgenommen worden und noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Verfahrens über die Be- rufung der beklagten Gesellschaft ist am 1. Juni 2011 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Kläger haben das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen und den Antrag auf Erstattung der letzten Kaufpreisraten umgestellt auf Feststellung der Erstattungsforderungen zur Insolvenztabelle. Die weiteren Anträge haben sie nicht weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Tenor des angefochtenen Urteils im Sinne der begehrten Feststellung neu gefasst. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der beklagte Insolvenzverwalter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die auf die Erstattungsansprüche beschränkte Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen den Insolvenz- verwalter sei zulässig. Grundsätzlich setze die Aufnahme des Verfahrens durch die Kläger eine vorherige und in der Sache erfolglose Anmeldung der Forde- rungen zur Insolvenztabelle voraus. Die mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. August 2011 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil erfolgte Forderungsanmeldung habe den formalen Anforderungen genügt. Der Insol- venzverwalter sei nicht gehindert gewesen, die Forderungen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der begehrten Feststellung folge daraus, dass der Beklagte der materiell-rechtlichen Begründetheit der Forderungen im Berufungsverfahren widersprochen habe. Der Antrag der Kläger sei auch in der Sache begründet. Eine wirksame vollständige Abnahme der Leistungen der Bauträgerin liege nicht vor. Die Wohnanlage sei auch nicht mangelfrei fertigge- stellt gewesen. Die Ansprüche der Kläger seien nicht verjährt. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Zur Aufhebung des Urteils führt allerdings nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht sein Urteil in abgekürzter Form nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgefasst hat. Nach dieser Bestimmung bedarf es im erstinstanzli- chen Verfahren keines Tatbestands gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO und im Berufungsverfahren keiner Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun- 4 5 6 - 5 - gen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergän- zungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten und deshalb die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft war. In solchen Fällen ist ein Berufungsur- teil regelmäßig aufzuheben, weil die Entscheidung entgegen den Bestimmun- gen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1 ZPO). Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nach- zuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Berufungsgericht nimmt zu Beginn der Begründung seiner Ent- scheidung auf die tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug. Es gibt die Entscheidungsformel des Landgerichts zusammenfassend wieder und teilt mit, dass der Beklagte mit der Berufung die Abweisung der Klage verfolgt. Aus der weiteren Begründung der Entscheidung wird in einem für die revisionsrecht- liche Nachprüfung ausreichenden Maß erkennbar, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat. 2. Das Berufungsgericht hätte jedoch keine Sachentscheidung treffen dürfen, weil die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch die Kläger nicht wirksam war. 7 8 - 6 - a) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits richtet sich ge- mäß § 240 Satz 1 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vor- schriften. Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genom- men wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen, hier nicht vorliegen- den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen wer- den. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des be- reits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine For- derung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forde- rung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO). Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem Bestreitenden (§ 179 Abs. 2 InsO). Bleibt dieser untätig, ist aber auch der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN). Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu be- teiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenzgläubi- gern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insol- 9 10 - 7 - venzrechtlichen Feststellungsverfahrens auch nicht abdingbar. Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; BAGE 120, 27 Rn. 22, 29 f). b) Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Kläger, wie das Berufungsge- richt annimmt, ihre Forderungen bereits mit dem Schreiben vom 11. August 2011 wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet hatten. Jedenfalls waren die Forderungen bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ge- prüft. Nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten hatte dieser die Aufnahme der Forderungen in die Insolvenztabelle auf der Grundlage der Forderungsanmeldung vom 11. August 2011 zunächst abgelehnt, weil die Anmeldung nicht den formalen Anforderungen des § 174 InsO entsprochen ha- be. Mangels Aufnahme in die Tabelle waren die Forderungen nicht Gegenstand des Prüftermins, der im schriftlichen Verfahren am 10. November 2011 statt- fand. Der Bevollmächtigte der Kläger meldete die Forderungen daraufhin unter dem 10. Februar 2012 mit ausführlicherer Begründung erneut an. Diese Anmel- dung behandelte der Beklagte als nachträgliche Forderungsanmeldung. Ein Termin zur Prüfung dieser Forderungen oder eine Prüfung im schriftlichen Ver- fahren nach § 177 Abs. 1 InsO wurde jedoch vom Insolvenzgericht bis zur Beru- fungsverhandlung nicht angeordnet. 11 - 8 - Die Prüfung der Forderungen nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weil die angemeldeten Forderungen prüffähig waren und der Insolvenzverwalter durch sein Verhalten im Rechtsstreit zum Ausdruck brachte, die Forderungen bestreiten zu wollen. Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Beteili- gung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung des Prü- fungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden. 3. Weil es mangels Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfungsver- fahrens an einer rechtswirksamen Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbro- chenen Rechtsstreits durch die Kläger fehlt, waren das angefochtene Urteil und das zugrunde liegende Verfahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO) und 12 13 - 9 - die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.07.2010 - 8 O 24508/09 - OLG München, Entscheidung vom 09.10.2012 - 9 U 4030/10 -