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2 StR 80/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 8 0 / 1 4 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 in den Rechts- folgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils – hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter (weiterer) Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung – zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge- samtstrafe verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdefüh- rer mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, wo- bei der Angeklagte B. B. die Maßregelanordnung von der Anfech- 1 - 3 - tung ausgenommen hat. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten B. B. ist unwirksam. Der Angeklagte greift mit der Sachrüge umfassend den Schuld- spruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschrän- kung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB ver- zichtet werden, da schon die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Vo- raussetzung der Maßregelanordnung ist (BGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 – 2 StR 302/09 und vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172). 2. Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche richten, sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 4. März 2014 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten dagegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten – sach- verständig beraten – von voller Schuldfähigkeit ausgegangen. Es hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht hinreichend mit den bei beiden Ange- klagten festgestellten Abhängigkeitserkrankungen auseinandergesetzt. Soweit es den Angeklagten B. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ausgeführt, dass die ihm „zu bescheinigende Abhängigkeitserkrankung“ zu einer „derart starken Veränderung der Persönlichkeitsstruktur“ geführt habe, dass „unter diesem Gesichtspunkt die Eingangsvoraussetzungen einer krank- haften seelischen Störung vorlagen“ (UA S. 41); das Landgericht befasst sich sodann aber ausschließlich mit der Frage, inwieweit (lediglich) ein (akuter) Suchtdruck zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ein- 2 3 4 5 - 4 - sichts- und Steuerungsfähigkeit geführt habe. Einen solchen hat es als „tatmoti- vierend“ ausgeschlossen. Soweit es den Angeklagten T. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ebenfalls einleitend ausgeführt, „die Fragen der Abhängigkeitserkrankung und eines etwaigen tatmotivierenden Suchtdrucks“ (UA S. 41) unter dem Ge- sichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit „diskutieren“ zu wol- len; tatsächlich hat sie sich ausschließlich mit dem Aspekt eines (akuten) Suchtdrucks befasst, den sie ebenfalls verneint hat. Damit hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter nicht ausrei- chend geprüft, ob bereits die (langjährige) Abhängigkeit der Angeklagten von Drogen für sich allein schon die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten beein- flusst haben könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 mwN). 6 7 - 5 - Da der Senat allerdings sicher ausschließen kann, dass die Schuldfähig- keit der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vollständig ausgeschlossen gewe- sen ist, bedarf die Sache allein im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Appl Eschelbach Ri'inBGH Dr. Ott ist an Zeng der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 8