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IX ZR 114/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/14 vom 9. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 9. Juli 2014 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht er- füllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen, ohne dass für ein nach Beiord- nung eines Notanwalts zu führendes Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzu- lassung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. 1. Einer Partei, welche trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinset- zung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn 1 2 - 3 - sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung des Notanwalts sub- stantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, nv, Rn. 9; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom 31. März 2014 - IX ZB 17/14, nv). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundes- gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom 19. Januar 2011, aaO Rn. 2) und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3). 2. Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Sie hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen zulässigen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Zwar ist dieser nach dem Gesetz an keine Form gebunden, so dass er auch schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden kann (MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 10; Zöller/Voll- kommer, ZPO, 30. Aufl., § 78b Rn. 5). Dem genügen die von der Klägerin in- nerhalb der Rechtsmittelfrist ausschließlich übersandten E-Mails, die auch nicht der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Beiordnungsantrages dienten, jedoch nicht. Als lediglich elektronische Dokumente wahren sie die Schriftform nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 10; vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6). Auch hat die Klägerin eigene Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung 3 - 4 - bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, erst durch Schreiben vom 19. Juni 2014 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dargelegt. Kayser Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2011 - 31 O 73/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2014 - 4 U 111/11 -