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Entscheidung

VI ZR 562/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 562/13 vom 10. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richte- rin Dr. Oehler beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab- gelehnt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Beschwerdewert: 20.000 € Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch An- wälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Streitwert 1 - 3 - für die Berufungsinstanz auf 20.000 € festgesetzt. Dies ist erfolgt, weil der Klä- ger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom Landgericht zu- gesprochenen Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € auf mindestens 25.000 € sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten von weiteren 324,87 € verfolgt hat. Die darüber hinausgehende erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000 € hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt, weil die geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ge- mäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2013 - I-3 U 106/13 -