Entscheidung
VI ZR 246/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 246/12 vom 14. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 564 Satz 1 ZPO kann das Revisi- onsgericht von einer Begründung seiner Entscheidung absehen, soweit es Rü- gen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Von dieser Mög- lichkeit hat der Senat auch im Hinblick auf die vom Kläger im Revisionsverfah- ren in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe verfah- rensfehlerhaft durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden, Gebrauch 1 2 - 3 - gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Revision diese Rüge aber in vollem Umfang geprüft. Er ist zum Ergebnis ge- langt, dass die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht auf einer Verlet- zung des Rechts beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungs- rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat zeigt die Anhörungsrüge nicht auf. Galke Wellner Diederichsen Pauge Offenloch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2011 - 27 O 145/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 - 10 U 99/11 - 3