Leitsatz
VI ZB 15/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 15/14 vom 15. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2; § 233 (Fd) Da die Unterschriftenkontrolle, die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf, gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, kann auf ein zeitlich vor der unterbliebenen Unterschriftskontrolle liegendes Anwaltsver- sehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift regel- mäßig nicht zurückgegriffen werden. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Offenloch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei- brücken vom 5. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 33.042,79 € Gründe: I. Der Kläger begehrt wegen eines Unfalls von den Beklagten Schadenser- satz. Das Landgericht hat den Klageanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) dem Grunde nach in Höhe von 50% für gerechtfertigt erklärt und gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten am 26. April 2013 zugestellt worden. Am 24. Mai 2013, einem Freitag, ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift aus der Kanzlei der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne Unter- schrift des Rechtsanwalts der Beklagten eingegangen. Am Dienstag, dem 28. Mai 2013, hat die Bedienstete der Geschäftsstelle das Fehlen der Unter- 1 - 3 - schrift bei der Eintragung der Berufung festgestellt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013, dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten zugestellt am 6. Juni 2013, hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats auf den Mangel hingewiesen. Am 18. Juni 2013 hat die Beklagte eine unterschriebene Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter versäumt habe, die ihm vorgelegte Berufungsschrift zu unterschreiben und - wie geplant - persönlich zum Oberlandesgericht mitzunehmen. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, weil die Rechtsanwaltsfachangestellte B., die bereits seit 25 Jahren in der Kanzlei beschäftigt sei und sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen habe, entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung den Schriftsatz, ohne zu kontrollieren, ob er unter- schrieben sei, zur Post gegeben und an das Oberlandesgericht übermittelt ha- be. Hierbei handle es sich um einen einmaligen Fehler der Angestellten. Dazu hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eidesstattlich versichert, dass Frau B. seit 25 Jahren in seiner Kanzlei beschäftigt sei und sich in dieser Zeit als kompetente und stets zuverlässige Fachkraft erwiesen habe. Frau B. hat die Angaben unter Versicherung an Eides statt bestätigt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie- dereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und darauf hingewie- sen, dass beabsichtigt sei, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu ver- werfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass das Versäumnis des Prozess- bevollmächtigten der Beklagten, den Schriftsatz zu unterschreiben und mitzu- nehmen, die Fristversäumung verursacht habe. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Prozessbevollmächtigten daran kein Verschulden treffe. Die organisatorische Anweisung, alle ausgehenden Schriftsätze auf eine 2 3 - 4 - vorhandene Unterschrift zu kontrollieren, habe für sich allein nicht sichergestellt, dass trotz eines auf dem Schreibtisch vorhandenen, nicht unterschriebenen Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nicht versäumt werde. Zu sonstigen Anweisungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Beru- fungsfristen sei nichts weiter vorgetragen. Ob die Berufungsfrist bereits gestri- chen worden sei, als der Schriftsatz durch die Kanzleimitarbeiterin aufgefunden worden sei, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsschrift mitnehmen sollte, lasse sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen. Die all- gemeine Anweisung im Rahmen der Büroorganisation, ausgehende Schriftsät- ze auf die Unterschrift hin zu kontrollieren, verfolge nicht den Zweck, einen vom Rechtsanwalt im Einzelfall vergessenen Schriftsatz auf den Postweg zu brin- gen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zuläs- sig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent- scheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinset- zung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflich- ten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berück- sichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004). 4 5 - 5 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte die bis zum Montag, dem 27. Mai 2013, laufende Berufungs- frist versäumt hat. Der am 24. Mai 2013 eingegangene Schriftsatz vom 22. Mai 2013 genügte den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht von einem - beim Berufungsgericht postulationsfähigen - Rechtsanwalt unterschrieben war. Da auch die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften nicht unterschrieben waren, kommt eine Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53, LM § 519 ZPO Nr. 14; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286). b) Der Beklagten ist jedoch auf den fristgerecht gestellten Antrag Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn sie letztlich ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO). aa) Zwar trifft, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, den Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden an der unterbliebenen Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 22. Mai 2013, wenn er den Schrift- satz ohne Unterschrift auf dem Schreibtisch zurückgelassen hat, anstatt ihn zu unterzeichnen und beim Berufungsgericht einzureichen. Der Prozessbevoll- mächtigte der Beklagten musste nach Vorlage der Berufungsschrift Vorkehrun- gen dagegen treffen, dass diese vor Unterzeichnung irrtümlicherweise in den Postausgang geraten und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht würde. bb) Das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters ist jedoch, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, dann nicht rechtlich erheblich, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die 6 7 8 9 - 6 - Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. No- vember 1957 - IV ZB 197/57, VersR 1958, 62; vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002). In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal all- gemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absen- dung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsbe- schluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911; BGH, Be- schlüsse vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286; vom 23. Ok- tober 1986 - VII ZB 8/86, VersR 1987, 383, 384; vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, VersR 1995, 479, 480; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, VersR 2007, 375 Rn. 9 und vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, VersR 2007, 1101; BAG, NJW 1966, 799; BAG, AP, § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/ Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 22). Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88, VersR 1989, 209 mwN) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwalts- versehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Un- terzeichnung ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, aaO). - 7 - cc) Dass eine solche ausreichende Unterschriftskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht, hat die Beklagte dargelegt. Danach sind in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten alle An- gestellten angewiesen, einen Schriftsatz erst dann auf den Postweg zu geben, wenn er auf das Vorhandensein einer Unterschrift kontrolliert worden ist. Auch hat der Rechtsanwalt der Beklagten die Zuverlässigkeit seines Personals in der Befolgung von Anweisungen der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten B. zufolge stichprobenartig überwacht. Eine darüber hinausgehende Überwa- chung ist nicht gefordert, wenn der Anwalt von der Zuverlässigkeit der Mitarbei- terin ausgehen durfte. Für Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Ange- stellten B. sprechen könnten, sind Anhaltspunkte nicht gegeben. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich mithin ein der Be- klagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes, für die Fristversäumnis ur- sächliches Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht begründen. c) Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist der Senat gehindert. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss. Ihm lässt sich nicht mit hinrei- chender Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wieder- einsetzungsantrag bezogenen Sachvortrag des Klägers für glaubhaft gemacht hält oder ob es ihn lediglich als wahr unterstellt, was von seinem - allerdings unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus gesehen, ausreichend wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 16). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der angegriffene Beschluss im Hinblick auf die lückenhafte Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts rechtlichen Bedenken begegnet. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unter- 10 11 12 13 - 8 - liegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Das Rechts- beschwerdegericht kann grundsätzlich nur von demjenigen Sachverhalt ausge- hen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Sätze 1 und 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Beschluss, ist es zu einer abschließenden rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78 und vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649). Galke Wellner Diederichsen Pauge Offenloch Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 17.04.2013 - 4 O 200/10 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.02.2014 - 1 U 115/13 -