Entscheidung
5 StR 227/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 2 7 / 1 4 vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO ver- worfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 18 Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Sei- ne Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von sechs Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat teilt die Auf- fassung des Generalbundesanwalts, dass ein „Verständigungsgespräch“ (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 5 StR 217/14) auch nach dem Revisions- vorbringen bezüglich der hier geführten Vorbesprechung nicht belegt ist. Abge- sehen davon läge ein Beruhen der Verurteilung auf einem Informationsdefizit des Gerichts angesichts der von der Revision selbst vorgetragenen Unterrich- tung des Angeklagten durch seinen Verteidiger denkbar fern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14 Rn. 15). 1 2 - 3 - 2. Die Strafkammer ist in den Fällen 5 bis 11 der Urteilsgründe zu Un- recht vom Vorliegen von Tatmehrheit ausgegangen. Nach den Urteilsfeststel- lungen treffen die genannten sieben Einzeltaten tateinheitlich in einer Betrugs- tat zusammen, weil der Angeklagte mit dem gutgläubigen Zeugen S. eine einzige Vereinbarung im Hinblick auf von diesem durchzuführende Wer- begespräche mit dem Ziel des Abschlusses von Anlageverträgen durch den Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., vor § 52 Rn. 11, 11a mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte wirk- samer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge dessen setzt der Senat für die sieben Fälle eine Einzelfreiheits- strafe von zwei Jahren und zehn Monaten fest. Sie entspricht der höchsten vom Landgericht verhängten Einzelstrafe (Fall 7) in den Fällen 5 bis 11; die weiteren Einzelstrafen entfallen. Der Senat schließt angesichts des Schuldgehalts aller sieben Fälle und in der Gesamtschau sämtlicher Betrugstaten aus, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe sowie Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Basdorf Sander Schneider Dölp König 3 4