Urteil
XII ZR 108/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtskräftig vor dem 01.09.2009 geschiedenen Ehen findet das zum 01.09.2009 in Kraft getretene neue Zugewinnausgleichsrecht (insb. §§ 1378 Abs.2 Satz1, 1384 BGB n.F.) keine Anwendung.
• Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB regelt nur die Anwendung der alten Regelung des § 1374 BGB in vor dem 01.09.2009 anhängigen Verfahren und ist nicht als allgemeine Überleitungsnorm für bereits abgeschlossene güterrechtliche Sachverhalte auszulegen.
• Wird die Scheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig, ist die bisherige Begrenzung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs.2 BGB a.F. weiter anzuwenden; eine Anwendung des neuen Rechts würde eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung darstellen.
• Selbst bei Anwendung des neuen Rechts könnte der Ausgleichspflichtige unter Umständen wegen unbilliger Härte (§ 1381 Abs.1 BGB) zur Leistungsverweigerung berechtigt sein, wenn der Vermögensverfall nicht ihm zuzuschreiben ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des neuen Zugewinnausgleichsrechts bei vor dem 01.09.2009 rechtskräftig geschiedenen Ehen • Bei rechtskräftig vor dem 01.09.2009 geschiedenen Ehen findet das zum 01.09.2009 in Kraft getretene neue Zugewinnausgleichsrecht (insb. §§ 1378 Abs.2 Satz1, 1384 BGB n.F.) keine Anwendung. • Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB regelt nur die Anwendung der alten Regelung des § 1374 BGB in vor dem 01.09.2009 anhängigen Verfahren und ist nicht als allgemeine Überleitungsnorm für bereits abgeschlossene güterrechtliche Sachverhalte auszulegen. • Wird die Scheidung vor Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig, ist die bisherige Begrenzung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs.2 BGB a.F. weiter anzuwenden; eine Anwendung des neuen Rechts würde eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung darstellen. • Selbst bei Anwendung des neuen Rechts könnte der Ausgleichspflichtige unter Umständen wegen unbilliger Härte (§ 1381 Abs.1 BGB) zur Leistungsverweigerung berechtigt sein, wenn der Vermögensverfall nicht ihm zuzuschreiben ist. Die Antragstellerin verlangte in einer abgetrennten Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich gegen den Antragsgegner. Die Ehe war durch Urteil vom 20.12.2006 geschieden und seit 17.04.2007 rechtskräftig. Die Antragstellerin machte ein hohes Endvermögen und damit einen hohen Zugewinn des Antragsgegners geltend; der Antragsgegner behauptete dagegen ein negatives Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft. Das Amtsgericht stellte ein positives, wenn auch deutlich geringeres Endvermögen fest und verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung eines Ausgleichs. Das Kammergericht hob dies auf und wies die Klage ab, weil es von einem negativen Endvermögen bei Rechtskraft der Scheidung ausging. Die Antragstellerin legte Revision ein. • Anwendbares Recht: Entscheidend ist, ob auf den vorliegenden Sachverhalt das alte Recht (§§ 1378 Abs.2 BGB a.F., 1384 BGB a.F.) oder das zum 01.09.2009 in Kraft getretene neue Recht (§§ 1378 Abs.2 Satz1, 1384 BGB n.F.) anzuwenden ist. • Auslegung von Art.229 §20 EGBGB: Die Übergangsvorschrift regelt ausschließlich, dass in vor dem 01.09.2009 anhängigen Verfahren § 1374 BGB a.F. weiter gilt; sie ist nicht als allgemeine Überleitungsnorm zu verstehen, die bereits abgeschlossene, bei Inkrafttreten rechtskräftig beendete Güterstände erfasst. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Eine Anwendung des neuen Rechts auf bereits rechtskräftig geschiedene Fälle würde eine echte Rückwirkung bewirken, weil eine ausgebliebene Ausgleichsforderung nach alter Rechtslage nachträglich entstehen könnte; dies widerspräche dem Rückwirkungsverbot und dem Vertrauensschutz und ist nicht vom Gesetzgeber angeordnet. • Ergebnis der Beweiswürdigung: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner bei Rechtskraft der Scheidung ein negatives Endvermögen hatte; entgegenstehende Einwendungen der Antragstellerin sind unschädlich. • Hilfsweise: Selbst bei Anwendbarkeit des neuen Rechts könnte dem Antragsgegner wegen der unverschuldeten Vermögensverluste ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 Abs.1 BGB zustehen, was die Abweisung der Klage zusätzlich stützen würde. Die Revision der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass auf eine Ehe, die bei Inkrafttreten der Neuregelung am 01.09.2009 bereits rechtskräftig geschieden war, das bisherige Recht (insbesondere § 1378 Abs.2 BGB a.F.) anzuwenden ist; eine Anwendung der Neuregelung würde unzulässige Rückwirkung bedeuten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen verfügte der Antragsgegner bei Rechtskraft der Scheidung über ein negatives Endvermögen, sodass kein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestand. Außerdem käme jedenfalls eine Leistungsverweigerung nach § 1381 Abs.1 BGB in Betracht, da der Vermögensverfall unverschuldet war. Damit verbleibt es bei der Abweisung der Klage und die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.