Urteil
III ZR 218/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Treuhandkommanditistin kann wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände nicht aufklärt.
• Bei Schadensberechnung ist der Vermögensschaden als Differenz zwischen eingezahlter Gesamtsumme und erhaltenen Ausschüttungen maßgeblich; außergewöhnliche Steuervorteile sind nur bei Anhaltspunkten zu berücksichtigen.
• Zug-um-Zug-Forderungen sind für die Feststellung zur Insolvenztabelle ungeeignet; es sind tatsächliche Feststellungen zum Wert der abzutretenden Kommanditbeteiligungen erforderlich.
• Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung stehen, sind grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG zu beurteilen.
• Wird ein Revisionsverfahren durch Aufnahme des streitigen Anspruchs eines Gläubigers in ein Insolvenzverfahren fortgeführt, tritt der widersprechende Gläubiger an die Stelle des Schuldners im Rechtsstreit.
Entscheidungsgründe
Haftung der Treuhandkommanditistin wegen Aufklärungsversäumnis; Folgerungen für Insolvenzfeststellung • Treuhandkommanditistin kann wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände nicht aufklärt. • Bei Schadensberechnung ist der Vermögensschaden als Differenz zwischen eingezahlter Gesamtsumme und erhaltenen Ausschüttungen maßgeblich; außergewöhnliche Steuervorteile sind nur bei Anhaltspunkten zu berücksichtigen. • Zug-um-Zug-Forderungen sind für die Feststellung zur Insolvenztabelle ungeeignet; es sind tatsächliche Feststellungen zum Wert der abzutretenden Kommanditbeteiligungen erforderlich. • Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung stehen, sind grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG zu beurteilen. • Wird ein Revisionsverfahren durch Aufnahme des streitigen Anspruchs eines Gläubigers in ein Insolvenzverfahren fortgeführt, tritt der widersprechende Gläubiger an die Stelle des Schuldners im Rechtsstreit. Der Kläger erwarb 1999 und 2000 Kommanditanteile an zwei Filmfonds (C. II KG, C. III KG) und zahlte Agio; er erhielt Teil-Ausschüttungen, blieb aber im Ergebnis geschädigt. Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungsprüferin war eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Beklagte zu 1), deren Haftpflichtversicherer in das Revisionsverfahren eingetreten ist. Der Kläger rügte Prospektmängel und mangelnde Aufklärung, insbesondere über verdeckte Provisionen (insgesamt 20 %) an die Vertriebsgesellschaft IT GmbH, sowie fehlerhafte Durchführung der Mittelverwendungsprüfung, und verlangte Schadensersatz in Höhe der eingezahlten Beträge abzüglich Ausschüttungen. Die Vorinstanzen entschieden mehrheitlich zu Gunsten des Klägers gegen Beklagte zu 1 und 3; das Revisionsverfahren wurde durch ein Insolvenzverfahren der Beklagten zu 1 beeinflusst, der Kläger nahm das Verfahren zur Insolvenztabelle auf. • Revision der Beklagten zu 1 war in prozessualer Hinsicht zulässig; die Revisionsklägerin ist als widersprechende Gläubigerin an die Stelle der insolventen Beklagten getreten. • Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verantwortlich gemacht, weil sie vor Abschluss der Treuhandverträge über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände (insbesondere verdeckte Provisionen an die IT GmbH) hätte aufklären müssen. • Kausalität wurde bejaht: Der Kläger hätte bei Kenntnis der zusätzlichen Provisionen anders entschieden; das Berufungsgericht hat dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. • Zur Schadenshöhe ist zutreffend die Differenz zwischen eingezahlter Gesamtsumme und erhaltenen Ausschüttungen zugrunde zu legen; eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt nur bei Anhaltspunkten für außergewöhnliche Steuervorteile in Betracht. • Schadensersatzleistungen, die wirtschaftlich mit einer Kommanditbeteiligung zusammenhängen, sind regelmäßig als Betriebseinnahmen nach § 15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG zu behandeln; daraus folgt, dass steuerliche Auswirkungen bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind, jedoch nur insoweit, wie objektive Anhaltspunkte außergewöhnliche Vorteile erkennen lassen. • Die vom Berufungsgericht zugestandenen Zug-um-Zug-Forderungen sind für die Feststellung zur Insolvenztabelle untauglich; mangels tatsächlicher Feststellungen zum Wert der abzutretenden Kommanditbeteiligungen kann das Revisionsgericht die Werte nicht selbst schätzen, weshalb Zurückverweisung erforderlich ist. • Folge: Wegen der verfahrensrechtlich angepassten Anträge des Klägers sind weitere tatsächliche Feststellungen durch das Berufungsgericht durchzuführen, insbesondere zur Bewertung der abzutretenden Beteiligungen für eine etwaige Feststellung zur Insolvenztabelle. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als es zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hat, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. In der Sache ist die Haftung der Beklagten zu 1 dem Grunde nach nach den Feststellungen der Vorinstanzen wahrscheinlich gegeben, weil sie Aufklärungs- und Prüfungspflichten verletzt hat; die Schadensberechnung hat grundsätzlich die Differenz zwischen eingezahltem Kapital und erhaltenen Ausschüttungen zugrunde zu legen. Für die Insolvenztabelle sind Zug-um-Zug-Forderungen ungeeignet; das Berufungsgericht muss den Wert der vom Kläger abzutretenden Kommanditbeteiligungen feststellen oder schätzen, bevor über die Feststellung zur Tabelle entschieden werden kann. Damit verbleibt der Kläger in der Haupterwartung des Erfolgs, allerdings ist über die konkrete Höhe der zur Tabelle festzustellenden Forderungen wegen der noch vorzunehmenden Wertermittlungen durch das Berufungsgericht abschließend zu entscheiden.