OffeneUrteileSuche
Urteil

III ZR 226/13

BGH, Entscheidung vom

11mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Verfahrens tritt der widersprechende Insolvenzgläubiger an die Stelle der insolventen Revisionspartei. • Zug-um-Zug-Forderungen sind nicht zur Insolvenztabelle geeignet; die Forderung ist nach §45 InsO ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt unter Berücksichtigung des abzutretenden Werts festzustellen, wozu tatsächliche Feststellungen zum Wert erforderlich sind. • Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen können dem Grunde nach bestehen, wenn Prospektangaben unzureichend aufklärten und Vermittlungsprovisionen verschwiegen wurden. • Schadensersatzleistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung sind als Betriebseinnahmen nach §15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG zu versteuern; außergewöhnliche Steuervorteile sind nur bei konkreten Anhaltspunkten anzurechnen. • Eine in der Revisionsinstanz vorgenommene inhaltliche Ausweitung des Klageantrags, die weitere Feststellungen zur Schadenshöhe erfordert, ist unzulässig und begründet Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur insolvenzrechtlichen Feststellung und Schadenshöhe • Bei Aufnahme eines in der Revisionsinstanz unterbrochenen Verfahrens tritt der widersprechende Insolvenzgläubiger an die Stelle der insolventen Revisionspartei. • Zug-um-Zug-Forderungen sind nicht zur Insolvenztabelle geeignet; die Forderung ist nach §45 InsO ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt unter Berücksichtigung des abzutretenden Werts festzustellen, wozu tatsächliche Feststellungen zum Wert erforderlich sind. • Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen können dem Grunde nach bestehen, wenn Prospektangaben unzureichend aufklärten und Vermittlungsprovisionen verschwiegen wurden. • Schadensersatzleistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung sind als Betriebseinnahmen nach §15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG zu versteuern; außergewöhnliche Steuervorteile sind nur bei konkreten Anhaltspunkten anzurechnen. • Eine in der Revisionsinstanz vorgenommene inhaltliche Ausweitung des Klageantrags, die weitere Feststellungen zur Schadenshöhe erfordert, ist unzulässig und begründet Zurückverweisung. Der Insolvenzverwalter des Anlegers (Schuldner) verlangt Ersatz des Schadens aus einer Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds; eingezahlt wurden 255.645,94 €, erhaltene Ausschüttungen 67.234,88 €. Beklagte zu 1 war eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhand-Kommanditistin mit Aufgabe der Mittelverwendungskontrolle; Beklagte zu 3 war Komplementärin; Vermittler war die I. GmbH, die hohe Provisionen beanspruchte. Der Kläger rügte Prospektmängel und unzureichende Aufklärung, insbesondere über Provisionen in Höhe von 20 %, sowie fehlerhafte Mittelverwendungskontrolle; er begehrte Schadensersatz und Auskunft. Das Berufungsgericht gab dem Kläger weitgehend statt und sprach Zug-um-Zug-Forderungen sowie weitere Ersatzpflichten zu. Die Revisionsklägerin (Versicherer von Beklagter zu 1) trat im Revisionsverfahren als widersprechende Gläubigerin ein; das Verfahren wurde mehrfach wegen Insolvenzunterbrechungen aufgenommen. Der BGH hat die Revision der Gläubigerin teilweise erfolgreich gemacht und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. • Die Revision der Revisionsklägerin ist zulässig; durch Aufnahme des Verfahrens ist sie an Stelle der insolventen Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eingetreten (§§240,250 ZPO i.V.m. InsO). • Zug-um-Zug-Forderungen eignen sich nicht für die Insolvenztabelle; die dem Schuldner zugesprochene Forderung kann allenfalls nach §45 InsO in Höhe eines geschätzten Werts der abzutretenden Kommanditbeteiligung festgestellt werden; hierzu fehlen konkrete tatsächliche Feststellungen, sodass Zurückverweisung nötig ist. • Die vom Kläger im Revisionsverfahren in insovenzrechtlicher Anpassung gestellten Anträge gehen teilweise über die in der Revisionsinstanz noch zulässige Anpassung hinaus und stellen insofern eine unzulässige Klageänderung dar, die weiteren Sachvortrag zur Schadenshöhe erfordert. • Zum Grunde: Die Haftung der Beklagten zu 1 wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist nach dem Vortrag der Klägerseite naheliegend, weil die Treuhänderin eigene Aufklärungspflichten traf und über Provisionen der Vermittlerin nicht informierte, was die Anlageentscheidung kausal beeinflusste. • Zur Höhe des Schadens ist es grundsätzlich zulässig, als Ersatz die Differenz zwischen eingezahltem Kapital und erhaltenen Ausschüttungen zu fordern; eine Anrechnung von Steuervorteilen ist nur bei Anhaltspunkten für außergewöhnliche Vorteile erforderlich; Schadensersatzleistungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung sind als Betriebseinnahmen nach §15 EStG zu versteuern, sodass steuerliche Effekte zu berücksichtigen, aber nicht routinemäßig anzurechnen sind. Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als zugunsten der Beklagten zu 1 erkannt worden war, und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung und neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass die zur Insolvenztabelle geeignete Höhe der Forderung nicht ohne Feststellungen zum Wert der abzutretenden Kommanditbeteiligung festgestellt werden kann und dass die in der Revisionsinstanz vorgenommenen Antragsumstellungen weitergehenden Sachvortrag zur Schadenshöhe erfordern. In der Sache lässt der Senat erkennen, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsanbahnung dem Grunde nach naheliegt und die geschuldete Schadenshöhe im Grundsatz der Differenz zwischen Einlage und Ausschüttungen entspricht. Steuerliche Auswirkungen der Ersatzleistung sind grundsätzlich bei der Schadensberechnung zu bedenken; eine Versteuerung als Betriebseinnahme nach §15 EStG ist möglich, außergewöhnliche Steuervorteile sind jedoch nur bei konkreten Anhaltspunkten anzurechnen. Das Berufungsgericht hat deshalb nach Durchführung der weiteren tatsächlichen Feststellungen neu zu entscheiden, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs.