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Urteil

V ZR 287/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erfolgt in einem Verfahren über Ansprüche der persönlichen Ehre vor einem Amtsgericht keine vorgerichtliche Schlichtung, steht dies grundsätzlich der Klageerhebung entgegen, wenn Landesrecht dies verlangt (Art. 1 Nr. 2 BaySchlG i.V.m. § 15a EGZPO). • Mangels durchgreifender Gründe kann ein Gericht trotzdem ein Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte den Klageanspruch inhaltlich vollumfänglich und unbedingt anerkennt; das Anerkenntnis ersetzt in diesem Fall das Schlichtungsverfahren. • Ein Anerkenntnisurteil ist nur wirksam, wenn das Anerkenntnis unbedingt erklärt wurde und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) vorliegen; materielle Rechtsfragen sind für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses grundsätzlich irrelevant. • Die zuständige Überprüfung durch das Gericht betrifft insbesondere Unmöglichkeit oder gesetzliches Verbot des zugesprochenen Anspruchs; fehlt ein solcher Hinderungsgrund, ist das Anerkenntnisurteil zulässig.
Entscheidungsgründe
Anerkenntnisurteil trotz unterlassenem Schlichtungsverfahren zulässig unter bestimmten Voraussetzungen • Erfolgt in einem Verfahren über Ansprüche der persönlichen Ehre vor einem Amtsgericht keine vorgerichtliche Schlichtung, steht dies grundsätzlich der Klageerhebung entgegen, wenn Landesrecht dies verlangt (Art. 1 Nr. 2 BaySchlG i.V.m. § 15a EGZPO). • Mangels durchgreifender Gründe kann ein Gericht trotzdem ein Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte den Klageanspruch inhaltlich vollumfänglich und unbedingt anerkennt; das Anerkenntnis ersetzt in diesem Fall das Schlichtungsverfahren. • Ein Anerkenntnisurteil ist nur wirksam, wenn das Anerkenntnis unbedingt erklärt wurde und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) vorliegen; materielle Rechtsfragen sind für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses grundsätzlich irrelevant. • Die zuständige Überprüfung durch das Gericht betrifft insbesondere Unmöglichkeit oder gesetzliches Verbot des zugesprochenen Anspruchs; fehlt ein solcher Hinderungsgrund, ist das Anerkenntnisurteil zulässig. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger verlangte Unterlassung von in einem Rundschreiben an andere Wohnungseigentümer enthaltenen Äußerungen des Beklagten. In der gerichtlichen Güteverhandlung erkannte der nicht anwaltlich vertretene Beklagte nach ausführlicher Erörterung die Klageforderung an; daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil. Das Landgericht wies die Berufung des Beklagten zurück, mit der er geltend machte, vor Klageerhebung sei ein nach Art. 1 Nr. 2 BaySchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden. Der Beklagte legte zugelassene Revision ein, mit der er die Klageabweisung erreichen wollte. • Anwendungsbereich und Prozessvoraussetzung: Das Landesrecht (Art. 1 Nr. 2 BaySchlG i.V.m. § 15a EGZPO) verlangt vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren bei Ehreverletzungen; diese besondere Prozessvoraussetzung ist schon bei Klageerhebung gegeben sein müssen. • Funktion des Anerkenntnisses (§ 307 ZPO): Die Dispositionsmaxime erlaubt grundsätzlich, dass ein Verfahren durch Anerkenntnis beendet wird; dies dient der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung. Deshalb kann ein Anerkenntnisurteil auch dann ergehen, wenn eine sonst erforderliche Prozessvoraussetzung fehlt, sofern der Sinn und Zweck des § 307 ZPO nicht entgegensteht. • Prüfung und Grenzen: Ein Anerkenntnisurteil ist nur möglich, wenn das Anerkenntnis unbedingt erklärt ist und die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit) vorliegen. Materielle Rechtsfragen der Richtigkeit sind für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses regelmäßig unerheblich. Das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der zugesprochene Anspruch unmöglich oder gesetzlich verboten ist; liegt ein solcher Hinderungsgrund nicht vor, ist das Anerkenntnis wirksam. • Verhältnis zum Schlichtungsverfahren: Wenn der Beklagte den Klageanspruch vollumfänglich anerkennt, besteht kein Bedürfnis mehr für ein Schlichtungsverfahren, weil der Streit durch Konsens beigelegt ist; das Anerkenntnis enthält zugleich die Feststellung der relevanten Tatsachen und dass hieraus die geltend gemachten Rechtsfolgen folgen. • Anwendbare Normen: Art. 1 Nr. 2 BaySchlG i.V.m. § 15a EGZPO (Schlichtungspflicht), § 307 ZPO (Anerkenntnis), allgemeine Vorschriften über Prozesshandlungsvoraussetzungen und § 97 Abs. 1 ZPO (Kostenfolge). Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Anerkenntnisurteil ist wirksam. Das Landgericht durfte das Anerkenntnisurteil erlassen, obwohl kein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren stattgefunden hatte, weil der Beklagte den Klageanspruch in der Güteverhandlung vollumfänglich und unbedingt anerkannt hatte und keine Gründe vorlagen, die der Wirksamkeit des Anerkenntnisses entgegenstehen (kein unmöglicher oder gesetzlich verbotener Anspruch, erforderliche Prozessfähigkeit gegeben). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Insgesamt hat der Kläger damit obsiegt, weil sein Anspruch durch das wirksame Anerkenntnis bestätigt und das Gericht zur Verurteilung mittels Anerkenntnisurteil gehindert war, die Klage als derzeit unzulässig abzuweisen.