Beschluss
1 StR 189/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen.
• Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Erklärungsdelikt; Tatbestand setzt pflichtwidrige Irreführung der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen voraus.
• Die Verurteilung wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer für die genannten Voranmeldungszeiträume kann auf die Feststellungen gestützt werden, wonach der Angeklagte Fahrzeuge zu den festgestellten Rechnungsbeträgen geliefert hat und zur Anmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet war.
• Die Verwendung fingierter Firmenbezeichnungen entbindet nicht von der Anmeldepflicht, wenn die Einschaltung der Firmen nur zum Schein erfolgte.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen — Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei fingierten Firmenstrukturen • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen. • Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Erklärungsdelikt; Tatbestand setzt pflichtwidrige Irreführung der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen voraus. • Die Verurteilung wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer für die genannten Voranmeldungszeiträume kann auf die Feststellungen gestützt werden, wonach der Angeklagte Fahrzeuge zu den festgestellten Rechnungsbeträgen geliefert hat und zur Anmeldung der Umsatzsteuer verpflichtet war. • Die Verwendung fingierter Firmenbezeichnungen entbindet nicht von der Anmeldepflicht, wenn die Einschaltung der Firmen nur zum Schein erfolgte. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verurteilt. Kernvorwurf ist, dass er eine Vielzahl von Fahrzeugverkäufen in Inland zu den festgestellten Rechnungsbeträgen vorgenommen und die daraus resultierende Umsatzsteuer nicht in den Voranmeldungen erklärt hat. Zur Verschleierung wurden Verkäufe scheinbar unter verschiedenen Firmennamen abgewickelt. Das Landgericht stellte fest, die Einschaltung der Firmen diente lediglich der Scheinhandlung und der Angeklagte kannte seine Anmeldepflicht. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte u.a. eine fehlerhafte Tatschilderung. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch der Hinterziehung durch Unterlassen tragen. Entscheidend waren die Feststellungen zu Lieferungen, Rechnungsbeträgen und der Kenntnis der Anmeldepflicht des Angeklagten. • Die Revision ist unbegründet und wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). • Rechtliche Einordnung: Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein Erklärungsdelikt; tatbestandliche Handlung besteht in der pflichtwidrigen Irreführung der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen. • Abgrenzung: Die Nichtentrichtung bereits ausgewiesener Umsatzsteuer mit Fälligkeit ist ein anderer Tatbestand (vgl. § 26c UStG) und darf nicht mit der Erklärungsdelikt-Norm vermengt werden. • Feststellungen des Landgerichts sind ausreichend: Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Angeklagte Fahrzeuge zu den festgestellten Rechnungsbeträgen an Abnehmer im Inland geliefert hat und daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG sowie § 10 UStG Umsatzsteuer geschuldet war. • Pflicht zur Aufnahme der Steuer in Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG bestand; die Tatsache, dass Verkäufe scheinbar über verschiedene Firmen liefen, ist unbeachtlich, wenn deren Einschaltung lediglich zum Schein erfolgte (§ 41 Abs. 2 AO). • Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte seine Anmeldungspflicht kannte, sodass die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Hinterziehung durch Unterlassen vorliegen. Der Angeklagte hat die Revision verloren; das Urteil des Landgerichts Köln bleibt bestehen. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in den genannten Voranmeldungszeiträumen ist aufrechtzuerhalten, weil die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte Fahrzeuge lieferte, hierzu Umsatzsteuer schuldete und diese nicht in den Voranmeldungen erklärt hat. Die Verwendung scheinbarer Firmenfassaden ändert daran nichts, da die Einschaltung nur zum Schein erfolgte und die Anmeldepflicht bekannt war. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Insgesamt bestätigt der Bundesgerichtshof die Rechtsfolgen, weil die materiellen Tatbestands‑ und Schuldmerkmale rechtsfehlerfrei festgestellt sind.