Entscheidung
1 StR 189/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 8 9 / 1 4 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. September 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt worden ist. Allerdings ist die vom Landgericht im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer Vielzahl von Fahrzeugverkäu- fen gegenüber dem Finanzamt zu veranschlagende Umsatzsteuer nicht abge- führt (UA S. 84), missverständlich. Denn sie erweckt den Eindruck, das Land- gericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich angesehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht in- des nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebli- che Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Delikt der Steuerhinterziehung ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich inso- weit vom Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG), der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen gemäß § 14 UStG ausgewiesener Umsatzsteuer zum Fälligkeits- zeitpunkt anknüpft. - 3 - Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen gleich- wohl für die noch verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume No- vember 2011, Februar 2012 und März 2012 den dem Tatvorwurf in der Ankla- geschrift entsprechenden Schuldspruch der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Denn aus dem Gesamtzusammen- hang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte Kraftfahrzeuge zu den auf UA S. 85 bis 88 festgestellten Rechnungsbeträgen an Abnehmer im Inland verkauft und geliefert hat. Damit schuldete er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG die anhand des Veräußerungsentgelts zu bemessende (§ 10 UStG) Umsatzsteuer und hatte diese in Umsatzsteuer- voranmeldungen gemäß § 18 Abs. 1 UStG aufzunehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Fahrzeugverkäufe zum Schein unter dem Namen verschie- dener Firmen durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Einschaltung dieser Firmen le- diglich zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) erfolgt ist. Nach den Urteilsfeststellun- gen kannte der Angeklagte auch seine Pflicht zur Anmeldung von Umsatzsteu- er für die von ihm durchgeführten Fahrzeuglieferungen (UA S. 83). Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke