Entscheidung
2 StR 17/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 7 / 1 4 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslo- sigkeit ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen zie- hen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Beweistatsa- che durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteils- gründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Ein- fluss geblieben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 135/13 m.w.N.). - 3 - Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Beschlüsse, mit denen die Strafkammer mehrere Beweisanträge des Angeklagten wegen Bedeutungslo- sigkeit der Beweistatsache abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat die Ablehnung allein mit der inhaltsleeren Aussage begründet, die unter Beweis gestellte Tatsache lasse keinen zwingenden, sondern nur einen mögli- chen Schluss zu, und dabei versäumt, darzulegen, dass und aus welchem Grund sie diesen möglichen Schluss nicht ziehen will. Der Revision ist gleichwohl der Erfolg versagt, weil das Urteil hier nicht auf diesem Rechtsfehler beruht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng