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2 StR 20/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 2 0 / 1 4 vom 23. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. Juli 2014 in der Sitzung am 23. Juli 2014, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizhauptsekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 3. Juli 2013 im Rechtsfol- genausspruch dahingehend ergänzt, dass der Verfall des sichergestellten Betrages in Höhe von 27.400 Euro angeordnet wird. 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die durch sein Rechtsmittel und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen, u.a. hinsichtlich zweier Kraftfahrzeuge, getroffen. Die Revision der Staatsanwalt- schaft, die sich allein gegen ein Absehen von einer Verfallsentscheidung richtet, hat Erfolg. Das auf die Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht gestützte Rechtsmittel des Angeklagten bleibt dagegen erfolglos. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in der Zeit zwischen der letzten Augustwoche des Jahres 2011 bis einschließlich 17. Januar 2012 in zehn Fällen auf dem "Vietnamesen"-Markt in K. (Tschechien) jeweils 2 Kilogramm Marihuana sowie am 18. Januar 2012 5,5 Kilogramm zum Kilogrammpreis von 3.800 Euro, verbrachte es in einem ihm gehörenden Fahrzeug der Marke BMW über die Grenze in die Wohnung seiner damaligen Freundin, wo er es verpackte und an die Adresse seiner Großmutter verschickte. Anschließend veräußerte er das dort wieder an sich genommene Rauschgift für 4.800 Euro pro Kilogramm weiter. Am 23. April 2012 fuhr der Angeklagte mit einem ihm gehörenden Fahr- zeug der Marke Audi erneut nach K. , bestellte dort 5 Kilogramm Marihua- na, das er am 27. April 2012 dort abholte und in die Bundesrepublik verbrachte. Der Angeklagte, der von seiner ehemaligen Freundin zwischenzeitlich ange- zeigt worden war, wurde von der Polizei observiert. Als er dies bemerkte, ge- lang es ihm, sich von dem Polizeifahrzeug abzusetzen und in einem Waldstück das Marihuana zu verstecken. Dort wurde es später sichergestellt. Der Angeklagte wurde auf der Fahrt nach Hause festgenommen, in sei- nem Fahrzeug wurden 350 Euro sichergestellt. Im Haus seiner Großmutter fand die Polizei in einem Schließfach in einer Schrankwand 27.050 Euro, die eben- falls sichergestellt und wie auch das im Auto aufgefundene Geld einige Tage später bei der Gerichtszahlstelle eingezahlt wurden. Von der Anordnung erwei- terten Verfalls (des sichergestellten Geldes bzw. von Wertersatz für die für den Verkauf des Marihuana erlangten Erlöse) hat das Landgericht gemäß § 73c StGB abgesehen, weil die bei der Gerichtszahlstelle eingezahlten Gelder nicht 2 3 4 - 5 - mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden seien und ihm auch keine Aus- zahlungsansprüche gegen die Staatskasse zustünden. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist - ungeachtet des Wort- lauts der Begründungsschrift, die beantragt, gemäß § 73a StGB auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.400 Euro zu erkennen - nicht auf das Unterbleiben der Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB beschränkt. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Staatsanwaltschaft - ohne Beschränkung auf eine bestimmte rechtliche Einord- nung - eine Verfallsentscheidung anstrebt, die im wirtschaftlichen Ergebnis zur Abschöpfung des sichergestellten Bargeldbetrags führt (§ 300 StPO). Mit die- sem Anfechtungsumfang - Überprüfung des Absehens jeglicher Verfallsent- scheidung - ist die Rechtsmittelbeschränkung auch wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104). 2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht von einer Verfallsentscheidung hinsichtlich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 27.400 Euro abgesehen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Das beim Angeklagten bzw. seiner Großmutter sichergestellte Geld im Wert von 27.400 Euro stammte - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festge- stellt hat - aus strafbaren Verkäufen von Betäubungsmitteln, wobei der Erlös konkreten Taten, insbesondere den angeklagten Taten, nicht zugeordnet wer- den konnte. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung 5 6 7 8 - 6 - eines erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1 BtMG i.V.m. 73d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB vor (UA S. 98). Dieser ist auch nicht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - deshalb ausgeschlossen, weil der sichergestellte Betrag bei der Gerichtskasse einge- zahlt worden ist. Dadurch ist nämlich die Verfallsanordnung im Sinne von § 73d Abs. 2 StGB (mit der Maßgabe, dass allenfalls der Verfall von Wertersatz im Sinne von § 73a StGB angeordnet werden könnte) nicht unmöglich geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das für die Tat oder aus ihr Erlangte damit nicht mehr als solches "bei dem Angeklagten" vorhanden wäre (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85). Davon aber ist nicht auszugehen. Die strafprozessuale Sicherstellung von aus Drogengeschäf- ten erlangten Kauferlösen als solche bewirkt nicht die Aufhebung der unmittel- baren Zuordnung von sichergestellten Geldern zum Täter. Aber auch die Ein- zahlung bei der Gerichtskasse führt diese Wirkung nicht herbei. Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwerti- gen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse er- setzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 74 Identität 1 zum vergleichbaren Problem bei der Einziehung). Schließlich steht auch § 73c StGB der Anordnung des erweiterten Ver- falls nicht entgegen, wenn - wie dargelegt - das aus Betäubungsmittelgeschäf- ten Erlangte auch nach Einzahlung der sichergestellten Geldscheine auf der Gerichtskasse nach maßgeblicher Anschauung des täglichen Lebens beim An- geklagten als Täter verblieben ist. Dies gibt dem Senat Anlass, in der Sache selbst zu entscheiden und den (erweiterten) Verfall selbst anzuordnen. 9 10 - 7 - III. Die Revision des Angeklagten bleibt hingegen erfolglos. 1. Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift im Einzelnen dargelegten Gründen nicht begründet. 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Er beruht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfeh- ler auf die Angaben der ehemaligen Freundin des Angeklagten gestützt, die hinreichende, durch andere Umstände bestätigte Angaben zu den einzelnen Taten gemacht hat. 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Einziehungsentscheidung der Kraft- fahrzeuge, bei denen das Landgericht (noch) nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie im Eigentum des Angeklagten standen. Soweit der Angeklagte den PKW der Marke Audi am 23. April 2012 benutzt hat, um in K. Betäu- bungsmittel für den 27. April 2012 zu bestellen, genügt dies (noch), um eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen. Es handelt sich bei der Nutzung des Fahrzeugs entgegen der Ansicht der Revision nicht lediglich um eine gelegentliche Verwendung im Zusammenhang mit der Tat (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Juli 2002 - 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7), auch wenn der Angeklagte, der nach der Bestellung nicht zugleich ins Bundes- gebiet zurückkehrte, offensichtlich noch andere Dinge erledigte. 11 12 13 14 15 - 8 - Es gilt aber auch im Hinblick auf den Strafausspruch, bei dem das Land- gericht ausdrücklich den Entzug des gesamten Vermögens aufgrund der Verur- teilung berücksichtigt (UA S. 94, 100 f.) und damit erkennbar in (noch) genü- gender Weise die (strafähnliche) Wirkung der die Kraftfahrzeuge betreffenden Einziehungsentscheidungen in seine Strafzumessungsentscheidung eingestellt hat. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 16