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Beschluss

AnwZ (Brfg) 45/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt, der von der Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei nach § 27 Abs. 1 BRAO befreit ist, hat nach § 30 Abs. 1 BRAO einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen; Ausnahmen sind nicht vorgesehen. • Ein etwaiger Bestandsschutz für bisher nicht verlangte Benennungen besteht nicht; die Pflicht nach § 30 BRAO ist fortlaufend zu erfüllen. • Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und ist hinreichend bestimmt. • Eine Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Kanzleibefreiung • Ein Rechtsanwalt, der von der Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei nach § 27 Abs. 1 BRAO befreit ist, hat nach § 30 Abs. 1 BRAO einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen; Ausnahmen sind nicht vorgesehen. • Ein etwaiger Bestandsschutz für bisher nicht verlangte Benennungen besteht nicht; die Pflicht nach § 30 BRAO ist fortlaufend zu erfüllen. • Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und ist hinreichend bestimmt. • Eine Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen. Der Kläger ist seit 1968 als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Er verlegte seinen Kanzleisitz nach Spanien und wurde durch Bescheid von 1994 von der Pflicht befreit, eine Kanzlei im Kammerbezirk zu unterhalten. Die Kammer forderte ihn mit Bescheid vom 10.11.2011 unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, für die Dauer der Befreiung einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und rügte unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken und eine angeblich unzulässige Vertretung der Kammer. • Antragsauslegung und Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen und nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft, jedoch unbegründet. • Auslegung der einschlägigen Vorschriften: § 30 Abs. 1 BRAO fordert die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat; diese Pflicht gilt auch für Rechtsanwälte mit ausschließlichem Kanzleisitz im Ausland nach § 29a Abs. 2 BRAO, weil § 29a auf § 27 BRAO verweist und § 14 Abs. 3 Nr. 3 BRAO die Folgen eines Unterlassens regelt. • Kein Bestandsschutz: Die Pflicht nach § 30 BRAO ist fortlaufend zu erfüllen; das bisherige Unterlassen begründet keinen rechtfertigenden Bestandsschutz und führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung durch den späteren Anordnungsbescheid. • Keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken: § 30 Abs. 1 BRAO ist eine zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 GG, trägt dem Gemeinwohl (Sicherstellung erleichterter Zustellungen, Vermeidung von Auslandszustellungen) Rechnung und ist hinreichend bestimmt; damit besteht keine Veranlassung zu einer Vorlage nach Art. 100 GG oder an den EuGH. • Fehlende grundsätzliche Bedeutung und Fehlerfreiheit des Verfahrens: Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung noch Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten vor; Verfahrensfehler wurden nicht geltend gemacht oder begründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 30 Abs. 1 BRAO auch bei Befreiung von der Kanzleipflicht gilt und keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen schwerwiegenden Bedenken gegen die Vorschrift bestehen. Ein Bestandsschutz für bislang unterlassene Benennungen kommt nicht in Betracht, und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit fehlt es an den Zulassungsgründen für die Annahme der Berufung, weshalb der Zulassungsantrag zurückgewiesen wurde.