Entscheidung
IV ZR 330/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 3 3 0 / 1 3 Verkündet am: 23. Juli 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2014 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. August 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 14. Februar 2013 unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insge- samt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2012 sowie außerge- richtliche Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im Üb- rigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 91% und der Beklagte 9%. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Der Beklagte stellte am 22. Juni 2010 einen "Antrag auf Fondsgebunde- ne Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist be- stimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Ko s- ten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis: "Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus- gleichsvereinbarung." Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzah- lungspreis von 2.016 € sowie einem Teilzahlungspreis von 2.495,52 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 51,99 € sowie einem Jahreszins von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung b e- trägt 60 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzah- lung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert, beträgt jedoch mindestens 10 €. In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner unter anderem: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrich- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti l- gen." 1 2 3 - 4 - Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungs- abtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenaus- gleichsvereinbarung nicht kündigen kann." (letzter Satz im Original fettgedruckt) Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Koste n- ausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem: "§ 1 Gegenstand der Kostenausgleichsvereinbarung (…) (2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten Versiche- rungsvertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grund- sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem Versi- cherungsnehmer gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande. (3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags- verhältnisses. … § 6 Vertragsbeendigung (1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertra- ges angemessen berücksichtigt hat. 4 5 - 5 - (2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvert rages führen - bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages - grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..." Der Beklagte zahlte die Raten auf die Kostenausgleichsvereinb a- rung ab 1. Juli 2010 für zwölf Monate. Ab Juli 2011 stellte er die Zahlun- gen ein. Mit Schreiben vom 21. September 2011 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter anderem: "… hiermit kündige ich die o.a. Versicherung form- und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf. Bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung verweise ich auf das Urteil vom Amtsgericht Lichtenberg vom 05.04.2011 (AZ 102 C 283/10). Da die Kostenausgleichsvereinbarung zudem gegen § 169 Abs. 5 VVG verstößt, kann dies zusammen mit dem Versi- cherungsvertrag gekündigt werden. Bitte senden sie mir eine schriftliche Bestätigung." Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11. No- vember 2011 zur Zahlung des rückständigen Betrages der Kostenau s- gleichsvereinbarung in Höhe von 259,95 € zuzüglich Mahnkosten auf. Da keine Zahlungen erfolgten, stellte sie ihre Restforderung mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 unter Fristsetzung zum 13. Januar 2012 fällig. Diese berechnet sie wie folgt: Abschluss- und Einrichtungskosten 2.016,00 € zuzüglich Zinsen vom 1. Juli 2010 bis 14. Dezember 2011 309,20 € abzüglich Rückkaufswert 22,45 € abzüglich Teilzahlungen 633,88 € zuzüglich Mahnkosten 30,00 € gesamt 1.698,87 € 6 7 - 6 - Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.698,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz seit dem 15. Dezember 2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 192,90 € zu zahlen. Die Berufung des Beklagten ist - bis auf die Abänderung des Zinsbeginns auf den 14. Januar 2012 - erfolglos ge- blieben. Hiergegen richtet sich seine Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist überwiegend begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko s- tenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umge- hung dar. Ferner sei die Regelung klar und deutlich, so dass von einer mangelnden Transparenz nicht ausgegangen werden könne. Die Ko s- tenausgleichsvereinbarung sei von dem Beklagten auch nicht wirksam widerrufen worden. Sein Schreiben vom 21. September 2011 sei nicht als Widerrufserklärung auszulegen. Es enthalte lediglich eine Kündigung des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung. Ins- besondere durch den Zusatz "fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf" bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass er die Versicherung nicht ex tunc, sondern nur ex nunc beendet wissen wolle. Ein Widerruf sei in der Folgezeit auch nicht schriftsätzlich erklärt worden. 8 9 10 - 7 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmis s- verständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinb a- rung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versiche- rungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst ( vgl. Se- natsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25). 2. Dem Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im An- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsur- teile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 26-35; IV ZR 255/13, ju- ris Rn. 21-30). Hieraus folgt, dass der Beklagte die Kostenausgleichs- vereinbarung mit dem Schreiben vom 21. September 2011 wirksam ge- kündigt hat. Die Klägerin kann daher nur bis Ende September Zahlung 11 12 13 - 8 - verlangen, so dass sich ein restlicher Anspruch der Klägerin von 155,97 € ergibt (3 x 51,99 €). 3. Das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten ist demgege n- über unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2011 keine Wi- derrufserklärung enthält. Soweit sich die Revision hiergegen wendet und meint, der Beklagte habe mit seinem Schreiben auch seine auf Ab- schluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung widerrufen, setzt sie lediglich ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Seine Auslegung kann mit der Revision nur erfolgreich angegriffen werden, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt, we- sentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen oder in Betracht ko m- mende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13, juris Rn. 12; Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, ZEV 2013, 495 Rn. 12; vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363). Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich im Einzelnen mit der Frage befasst, ob das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2011 auch eine Widerrufserklärung enthält, und dies verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Ausle- gung des Berufungsgerichts spricht schon, dass der Beklagte selbst in dem Schreiben an zwei Stellen ausdrücklich von einer Kündigung ge- sprochen hat. Zwar kommt es bei der Auslegung - gerade bei juristischen Laien - nicht in erster Linie auf den gewählten Wortlaut an. Der Wille des Beklagten, den Vertrag lediglich für die Zukunft zum Erlöschen zu bri n- gen, kommt aber unzweifelhaft durch den Zusatz zum Ausdruck, dass die 14 - 9 - Versicherung "form- und fristgerecht zum nächstmöglichen Ablauf" ge- kündigt wird. Dies zeigt, dass der Beklagte seine Willenserklärung nicht mit Wirkung ex tunc widerrufen wollte. Aus dem bloßen Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg (Urteil vom 5. April 2011 - 102 C 283/10, juris) musste das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision, ebenfalls nicht zwingend schließen, dass der Beklagte zuglei ch einen Widerruf erklären wollte. Dies folgt schon daraus, dass sich dieses Urteil nicht ausschließlich mit der Frage des Widerrufs befasst. Es hat zwei un- terschiedliche Versicherungsverträge zum Gegenstand und enthält s o- wohl Ausführungen zum Widerruf (aaO Rn. 19-21) als auch zur Unwirk- samkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts (aaO Rn. 23-28). Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts hat der Beklagte schließlich seine auf Abschluss der Kos- tenausgleichsvereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht zu ei- nem späteren Zeitpunkt widerrufen. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Recht s- anwaltskosten ergibt sich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 155,97 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. 15 16 - 10 - Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 14.02.2013 - 26 C 368/12 - LG Köln, Entscheidung vom 21.08.2013 - 26 S 11/13 - 17