Leitsatz
XII ZB 489/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS X I I Z B 4 8 9 / 1 3 Verkündet am: 23. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 a) Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Eltern- unterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Fa- milienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538). b) Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zu- stehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehen- de Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363). BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 489/13 - OLG München AG Nördlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schil- ling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 30. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit auf- gehoben, als die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nördlingen vom 23. Januar 2013 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgeg- ner wird verpflichtet, an den Antragsteller 4.864 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller, der Bezirk Schwaben, begehrt von dem Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012. Seit Oktober 2006 gewährt der Antragsteller der in einem Heim lebenden Mutter des Antragsgegners monatliche Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches mindestens in Höhe des geltend gemachten Be- trages, die sich für den im Streit stehenden Zeitraum auf insgesamt 17.828,51 € belaufen. Der Antragsteller wies den Antragsgegner u.a. im Januar 2007 auf die Leistungserbringung und auf den gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprü- che hin. Der Antragsgegner erzielte im hier maßgeblichen Zeitraum ein berei- nigtes monatliches Nettoeinkommen von rund 1.585 €, seine Ehefrau von rund 2.261 €. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Unterhalt von insgesamt 4.864 €, den er aus einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 256 € (x 19 Monate) errechnet. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller auf der Grundla- ge einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 18 € einen Gesamtbetrag von 342 € zugesprochen. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller auf der Basis einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 50 € einen Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von 950 € zugesprochen und die wei- tergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antrag- steller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Außer Streit stehe zwischen den Beteiligten die grundsätzliche Unter- haltspflicht des Antragsgegners, die Bedürftigkeit der Mutter im maßgeblichen Zeitraum, die Höhe der vom Antragsteller erbrachten Sozialhilfeleistung und der Anspruchsübergang auf den Antragsteller. Unstreitig sei ferner, dass der An- tragsgegner seinen Vermögensstamm nicht für den Elternunterhalt zu verwen- den habe. Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Methode zur Ermittlung der Leis- tungsfähigkeit beim Elternunterhalt für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höheres Einkommen als sein Ehegatte verfüge, sei auf Fälle der vorlie- genden Art nur eingeschränkt zu übertragen. Soweit die Einkünfte die Verpflich- tung, zum Familienunterhalt beizutragen, überstiegen, sei dem Unterhaltspflich- tigen hiervon ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung zu belassen. Von dem dann noch verbleibenden Einkommen sei die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden. Dies gewähr- leiste, dass dem unterhaltspflichtigen Kind neben seinem zweckgebundenen Beitrag zum Familienunterhalt aus seinem Einkommen ein Barbetrag zur Be- friedigung seiner persönlichen Bedürfnisse belassen werde. Ausgehend von einem Familieneinkommen in Höhe von 3.846 € und dem Familienmindestselbstbehalt von seinerzeit 2.700 € ergebe sich ein indivi- dueller Familienselbstbehalt von 3.216 €. Aufgrund des Einkommens des An- tragsgegners betrage sein Anteil hieran 1.325 €; nach dessen Abzug verbleibe ihm ein Einkommen von 260 €. Hiervon seien ihm 5 % des Familienselbstbe- 4 5 6 7 8 - 5 - halts, mithin 160 € (0,05 x 3.216 €), zur persönlichen Verwendung zu belassen. Der Restbetrag sei zur Hälfte, mithin in Höhe von 50 € (1/2 x [260 € - 160 €]) für den Unterhalt der Mutter zu verwenden. Dies ergebe eine Gesamtsumme für 19 Monate von 950 €. 2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in jeder Hinsicht stand. a) Zwar ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Unterhaltsbe- rechnung nicht zu beanstanden, soweit es hierfür die vom Senat entwickelte Berechnungsmethode mit der Bildung eines individuellen Familienbedarfs für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen hat. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdegerichts ist dem Unterhaltspflichtigen aber kein zusätzli- cher Selbstbehalt zu belassen. aa) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschie- den, dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - über geringere Einkünfte als sein Ehegatte ver- fügt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538). Dabei hat der Senat die Berechnungsmethode übernommen, die er bereits für den umgekehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, angewandt hat (s. zur Berechnungsweise Senatsbe- schluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 21 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535). bb) In seinem vorgenannten Beschluss vom 5. Februar 2014 hat sich der Senat der Sache nach bereits mit den Einwendungen auseinandergesetzt, die der Antragsgegner in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung gegen die Heran- ziehung dieser Berechnungsweise geltend gemacht hat. Die Ermittlung des in- 9 10 11 12 - 6 - dividuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit ausgeschlossen. Dem un- terhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizu- tragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternun- terhalt einzusetzen. Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltser- sparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinrei- chend Rechnung getragen. Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem allein- stehenden unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhalts- pflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 27 mit Anm. Seiler; aA Schürmann in jurisPR-FamR 14/2014 Anm. 6). cc) Gleichzeitig hat der Senat entschieden, dass das unterhaltspflichtige Kind, dem von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs verbleibt, einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr bedarf, weil damit auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt sind (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29). Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und dem- gemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Dose FamRZ 2013, 993, 1000). 13 - 7 - b) Gemessen hieran ist der vom Beschwerdegericht eingeschlagene Be- rechnungsweg zwar nicht zu beanstanden, soweit es nach Abzug des auf den Antragsgegner entfallenden anteiligen individuellen Familienbedarfs ein ihm verbleibendes Einkommen von 260 € errechnet hat. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht nach dem oben Gesagten indes, soweit es dem An- tragsgegner hiervon weitere 5 % des Familienselbstbehalts in Abzug gebracht und von dem Restbetrag nur die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt hat. Über- dies hätte das Beschwerdegericht - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - bei konsequenter Umsetzung seiner Auffassung den fünfprozentigen Abschlag nicht anhand des individuellen Familienbedarfs (hier 3.216 €), son- dern anhand des Familienselbstbehalts (seinerzeit 2.700 €) errechnen müssen. c) Nach den nicht im Streit stehenden Feststellungen des Beschwerde- gerichts zum bereinigten Einkommen der Ehegatten ergibt sich folgende Unter- haltsberechnung: Einkommen Antragsgegner 1.585,00 € Einkommen Ehegatte 2.261,00 € Familieneinkommen 3.846,00 € abzgl. damaliger Familienselbstbehalt 2.700,00 € verbleiben 1.146,00 € abzgl. 10 % Haushaltsersparnis 114,60 € Zwischensumme 1.031,40 € davon verbleiben 1/2 515,70 € zzgl. Familienselbstbehalt 2.700,00 € indiv. Familienbedarf rund 3.216,00 € Anteil Antragsgegner rund 1.325,00 € Einkommen Antragsgegner 1.585,00 € 14 15 16 - 8 - abzgl. Anteil des Antragsgegners am indiv. Familienbedarf 1.325,00 € für Elternunterhalt einsetzbar 260,00 € Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Ermittlung des bereinigten Einkommens des Antragsgegners und seiner Ehefrau insbesondere bei der Be- handlung der Tilgungsanteile enthalten jedenfalls keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragsgegners. 17 - 9 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit darin die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Denn es sind alle für eine Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Nördlingen, Entscheidung vom 23.01.2013 - 1 F 409/12 - OLG München, Entscheidung vom 20.08.2013 - 30 UF 504/13 - 18