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Beschluss

3 StR 188/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Idealkonkurrenz tritt der Tatbestand der Unterschlagung wegen der Subsidiaritätsregel zurück, wenn die andere Tat (hier geheimdienstliche Agententätigkeit) eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren vorsieht. • Bei nachträglicher Änderung des Schuldspruchs ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das erstinstanzliche Gericht die Strafzumessung von der Annahme mehrerer Straftatbestände abhängig gemacht hat. • Das neue Tatgericht hat Umstände zu berücksichtigen, die die Gefährlichkeit oder das Ausmaß der Tat nach dem relevanten Zeitpunkt mindern (z.B. dass nach dem 23.07.2011 keine weiteren Informationen weitergegeben wurden).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung bei Idealkonkurrenz mit geheimdienstlicher Agententätigkeit • Bei Idealkonkurrenz tritt der Tatbestand der Unterschlagung wegen der Subsidiaritätsregel zurück, wenn die andere Tat (hier geheimdienstliche Agententätigkeit) eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren vorsieht. • Bei nachträglicher Änderung des Schuldspruchs ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das erstinstanzliche Gericht die Strafzumessung von der Annahme mehrerer Straftatbestände abhängig gemacht hat. • Das neue Tatgericht hat Umstände zu berücksichtigen, die die Gefährlichkeit oder das Ausmaß der Tat nach dem relevanten Zeitpunkt mindern (z.B. dass nach dem 23.07.2011 keine weiteren Informationen weitergegeben wurden). Der Angeklagte wurde vom Kammergericht Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung zu neun Monaten Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt. Der Angeklagte legte Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die materielle Rechtmäßigkeit der Schuldsprüche und des Strafausspruchs. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Unterschlagung neben der geheimdienstlichen Agententätigkeit zu bestrafen ist oder aufgrund der Subsidiaritätsregel zurücktritt. Relevante Tatsachen betreffen die ideelle Verbindung der Taten und den Strafrahmen des § 99 Abs. 1 StGB für die geheimdienstliche Agententätigkeit. Weiter ist bedeutsam, dass nach dem 23.07.2011 keine weiteren Informationen an den syrischen Geheimdienst gelangt sein sollen. Das Revisionsgericht änderte den Schuldspruch und hob den Strafausspruch teilweise auf mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung. Entschei dungsgründe: • Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist entbehrlich, weil die Subsidiaritätsklausel greift, wenn der Täter zugleich eine andere Tat begangen hat, die eine Höchststrafe von über drei Jahren vorsieht; diese Klausel ist nicht auf Zueignungsdelikte beschränkt. • Zwischen Unterschlagung und ge heimdienstlicher Agententätigkeit besteht Idealkonkurrenz; § 99 Abs. 1 StGB sieht für die Agententätigkeit einen Strafrahmen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, sodass die Unterschlagung zurücktritt. • Wegen der Änderung des Schuldspruchs ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Kammergericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte, dass zwei Straftatbestände verwirklicht wurden; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Konkurrenzbewertung eine geringere Strafe verhängt worden wäre. • Das Verfahren ist insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurückzuverweisen. • Das neue Tatgericht soll berücksichtigen, dass nach dem 23.07.2011 keine weiteren Informationen an den syrischen Geheimdienst gelangt sind, was strafmildernd oder strafzumessungsrelevant sein kann. Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass nur noch die geheimdienstliche Agententätigkeit festgestellt wird; die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt aufgrund der Subsidiaritätsregel. Der Strafausspruch wird im Umfang der Änderung aufgehoben, da die ursprüngliche Strafzumessung auch von der Annahme mehrerer Taten abhing und somit eine Neubemessung erforderlich ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision bleibt in allen übrigen Punkten verworfen.