Beschluss
4 StR 126/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsitzende hat zu Beginn der Hauptverhandlung über sämtliche vor der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespräche zu informieren, auch wenn die Kammer zwischen dem Vorgespräch und der Hauptverhandlung neu besetzt wurde.
• Unterlässt das Gericht die Mitteilung eines solchen Vorgesprächs, ist die darauf beruhende Verständigung rechtlich mangelhaft und kann das Urteil, das auf dieser Verständigung und dem daraus resultierenden Geständnis beruht, nicht aufrechterhalten werden.
• Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erfasst auch erfolglose Vorgespräche und verlangt Angaben über den wesentlichen Inhalt und über abgegebene Erklärungen der Verfahrensbeteiligten.
Entscheidungsgründe
Mitteilungspflicht über vorprozessuale Verständigungsgespräche; Rechtsfolge Aufhebung • Der Vorsitzende hat zu Beginn der Hauptverhandlung über sämtliche vor der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespräche zu informieren, auch wenn die Kammer zwischen dem Vorgespräch und der Hauptverhandlung neu besetzt wurde. • Unterlässt das Gericht die Mitteilung eines solchen Vorgesprächs, ist die darauf beruhende Verständigung rechtlich mangelhaft und kann das Urteil, das auf dieser Verständigung und dem daraus resultierenden Geständnis beruht, nicht aufrechterhalten werden. • Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erfasst auch erfolglose Vorgespräche und verlangt Angaben über den wesentlichen Inhalt und über abgegebene Erklärungen der Verfahrensbeteiligten. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bochum wegen Betrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vor der Hauptverhandlung hatte in der Zwischenverfahrenszeit ein Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigern und der Strafkammer in anderer Besetzung stattgefunden, in dem die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe bei geständiger Einlassung erörtert worden war. Am ersten Hauptverhandlungstag regte der Vorsitzende eine erneute Gesprächsaufnahme an; später wurde eine Verständigung nach § 257c StPO protokolliert, der Angeklagte gestand und das Gericht verhängte das angeführte Strafmaß. Die Revision rügte, das Gericht habe Verstöße gegen § 243 Abs. 4 StPO begangen, weil nicht über das frühere Vorgespräch im Zwischenverfahren informiert worden sei. • Rechtliche Grundlage: § 243 Abs. 4 StPO, §§ 202a, 212 StPO; § 257c StPO; verfassungsrechtliche Schutzfunktion der Transparenzpflichten. • Auslegung § 243 Abs. 4 StPO: Die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden erstreckt sich auf sämtliche Vorgespräche, die auf eine Verständigung abzielen, und betrifft auch erfolglose Gespräche; es genügt nicht, nur das zuletzt geführte Gespräch mitzuteilen. • Anwendung auf den Fall: Das in der Zwischenverfahrenszeit mit der damals besetzten Strafkammer geführte Gespräch hatte den Charakter eines Verständigungsgesprächs (Diskussion einer Bewährungsoption bei Geständnis) und wäre daher zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen gewesen. • Wechsel der Kammerbesetzung: Ein vollständiger Wechsel der Richter zwischen Vorgespräch und Hauptverhandlung begründet keine Ausnahme von der Mitteilungspflicht; Sinn und Zweck des Gesetzes (Transparenz, Schutz des Angeklagten und Kontrolle) sprechen dagegen. • Rechtsfolgen des Verstoßes: Eine unterlassene Mitteilung über ein Verständigungsgespräch macht die Verständigung rechtswidrig; das Gericht hat das aus der rechtswidrigen Verständigung gewonnene Geständnis verwertet, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. • Keine Ausnahmsfälle: Es sind keine Umstände ersichtlich, die ein Beruhen des Urteils trotz des Verstoßes ausschließen würden, sodass Aufhebung und Zurückverweisung geboten sind. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Bochum wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Begründung: Das Gericht hat gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen, weil es nicht über ein im Zwischenverfahren geführtes Verständigungsgespräch informiert hat; ein Wechsel der Kammerbesetzung schließt die Mitteilungspflicht nicht aus. Die Verständigung ist deshalb rechtswidrig, das daraus resultierende Geständnis wurde verwertet und das Urteil kann nicht aufrechterhalten werden. Die Zurückverweisung dient der Gewährleistung eines verfahrensfehlerfreien weiteren Verfahrenswegs und der erneuten rechtlichen Würdigung der Taten und des Schadensumfangs.