Entscheidung
II ZR 199/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 1 9 9 / 1 3 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2013 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihr Ehemann, der seine Ansprüche an die Klägerin ab- getreten hat, beteiligten sich mit Beitrittserklärung vom 13. August 2001 als aty- pisch stille Gesellschafter an der Beklagten mit einer „Einmaleinlage“ von 9.400 DM zuzüglich 6 % Agio. Mit der Behauptung, der Vermittler, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe sie falsch beraten, ferner weise der für ihre An- lageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand November 2000 zahl- reiche, von der Klägerin im Einzelnen dargelegte Fehler auf und die Beklagte 1 2 - 3 - sei ihnen daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat die Klägerin von der Be- klagten Rückzahlung ihrer geleisteten Einlage nebst Agio abzüglich der erhalte- nen Ausschüttungen in Höhe von 2.729,22 €, mithin insgesamt 2.365,29 €, Er- satz entgangenen Gewinns in Höhe von 1.121,23 € sowie Freistellung von vor- gerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat sie die Feststellung be- gehrt, dass der Beklagten ihnen gegenüber aus der Beteiligung keinerlei An- sprüche mehr zustehen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean- tragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne den begehrten Schadensersatz nicht verlangen, weil die Grundsätze der fehlerhaften, in Vollzug gesetzten Gesellschaft eingriffen. Nach diesen Grundsätzen sei eine Inanspruchnahme der Anlagegesellschaft selbst ausgeschlossen. Derjenige, der einer Publikumsgesellschaft beitrete, um sein Vermögen anzulegen, könne bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojektes von der Gesellschaft weder Scha- densersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlan- gen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden könne. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien auch auf den Fall 3 4 5 6 - 4 - einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anwendbar. Der vom Bun- desgerichtshof entschiedene Ausnahmefall betreffend eine zweigliedrige stille Gesellschaft greife nicht, weil im vorliegenden Fall eine Beteiligung an einer mehrgliedrigen atypischen Gesellschaft vorliege. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig und die Aufklärung durch den Vermittler fehlerhaft gewesen sei. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, son- dern die Klägerin und ihr Ehemann einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten sind, bei der nach Invollzugset- zung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehler- hafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu be- anstanden, wie der Senat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende Beteiligungen an der Beklagten betreffenden Parallelverfah- ren im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber ei- nen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr und ih- rem Ehemann - nach ihrem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter ent- schieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaup- teten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter 7 8 - 5 - Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsver- hältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Ge- schäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Ausei- nandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht ge- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirken- der Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch die Klägerin und ihren Ehemann aus- gegangen werden. Dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und der Klägerin daher Gelegenheit gegeben werden muss, ihr Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben angespro- 9 10 - 6 - chenen rechtlichen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen. Für die Berechnung ihres etwaigen Abfindungsanspruchs, dem die nur den weitergehenden Schadensersatzanspruch betreffende, auf die Sicherung ungeschmälerter eventueller Abfindungs- oder Auseinanderset- zungsansprüche der anderen stillen Gesellschafter gerichtete Sperre nicht ent- gegenstünde, ist die Klägerin zudem auf die Mitwirkung der Beklagten ange- wiesen, die gemäß § 16 Nr. 1 Buchst. g des stillen Gesellschaftsvertrags mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens einen Wirtschaftsprüfer zu beauftra- gen hat. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegeh- ren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinanderset- zungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesell- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs- und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumin- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens ei- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonsti- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ge- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zeit- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- 11 - 7 - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den tat- sächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Scha- densersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.08.2012 - 28 O 27948/11 - OLG München, Entscheidung vom 25.04.2013 - 23 U 4034/12 - 12